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ستون سؤالاً في أحكام الحيض والنفاس (ألماني)

إعداد: Muhammad ibn Salih Al-’Uthaimin

الوصف

60 سؤالاً في أحكام الحيض: قال المصنف - رحمه الله - « الحمد لله، والصلاة والسلام على رسول الله محمد بن عبدالله وآله وصحبه ومن سار على دربه إلى يوم الدين ‏.‏‏.‏ وبعد أختي المسلمة‏:‏ نظرًا لكثرة التساؤلات التي ترد على العلماء بشأن أحكام الحيض في العبادات رأينا أن نجمع الأسئلة التي تتكرر دائمًا وكثيرًا ما تقع دون التوسع وذلك رغبة في الاختصار‏.‏ أختي المسلمة‏:‏ حرصنا على جمعها لتكون في متناول يدك دائمًا وذلك لأهمية الفقه في شرع الله ولكي تعبدين الله على علم وبصيرة‏.‏ تنبيه‏:‏ قد يبدو لمن يتصفح الكتاب لأول مرة أن بعض الأسئلة متكررة ولكن بعد التأمل سوف يجد أن هناك زيادة علم في إجابة دون الأخرى‏.‏ رأينا عدم إغفالها‏.‏ هذا وصلى الله وسلم على نبينا محمد وآله وصحبه أجمعين‏ ».

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60 Fragen zu Menstruation und Wochenbett

Vorwort des Herausgebers

Alles Lob gebührt Allah und Segen und Frieden seien auf dem Gesandten Allahs, Muhammad Ibn Abdillah, seiner Familie, seinen Gefährten und allen, die ihm bis zum Tage der Auferstehung folgen.

Geehrte Schwester im Islam!

Aufgrund sich häufender Fragen, die den Gelehrten über die Vorschriften der Menstruation in Bezug auf die Ausübung des Gottesdienstes gestellt werden, haben wir beschlossen, jene Fragen zu sammeln, die immerzu gestellt und häufig nur knapp beantwortet werden.

Wir waren bemüht, dieses Werk zusammenzustellen, damit es unserer Schwester im Islam immer griffbereit zur Verfügung steht, da die islamische Rechtswissenschaft (Fiqh) in Allahs Religion enorm wichtig ist und damit sie Allah mit Wissen anbetet.

Hinweis: Es mag denjenigen, die das Buch zum ersten Mal durchblättern, vorkommen, als ob sich einige Fragen wiederholen würden. Doch werden die Leser nach genauem Betrachten feststellen, dass manche Antworten zusätzliche Information enthalten, die es in anderen nicht gibt. Diese wollten wir den Lesern nicht vorenthalten.

Möge Allahs Segen und Frieden auf unserem Propheten Muhammad sein, sowie auf seiner Familie und seinen Gefährten.

Der Herausgeber

Einige Vorschriften der Menstruation in Bezug auf Gebet und Fasten

Frage 1:

Wenn eine Frau, kurz nachdem die Zeit der Morgendämmerung (Fajr) begonnen hat, von ihrer Menstruation gesäubert ist, muss sie sich dann trotzdem der Fasten brechenden Dinge enthalten und diesen Tag fasten? Wenn sie dies tut, zählt dieser Tag als gefastet oder muss sie ihn später nachholen?

Antwort:

Wenn eine Frau nach Eintreffen der Morgendämmerung (Fajr) von ihrer Menstruation gesäubert ist, so gibt es bei den Gelehrten in der Frage, ob sie an diesem Tag auf Fasten brechende Dinge verzichten muss, zwei Meinungen:

Die erste Meinung: Sie muss sich an diesem Tag der Fasten brechender Dinge (wie Essen, Trinken, Geschlechtsverkehr) enthalten. Jedoch wird der Tag nicht als gültiger Fastentag gezählt, sondern sie muss ihn nachholen. Das ist die bekannte Meinung der Rechtschule von Imam Ahmad (möge Allah ihn erbarmen).

Die zweite Meinung: Sie muss sich nicht an diesem Tag der Fasten brechender Dinge enthalten, weil ihr Fasten an diesem Tag sowieso nicht gültig ist, da sie zu Beginn der Fastenzeit noch ihre Menstruation hatte und somit nicht zu den Menschen gehörte, für die das Fasten verpflichtend war. Wenn nun das Fasten nicht gültig ist, besteht auch kein Nutzen, sich (von Essen und Trinken) zu enthalten. Die Zeit während ihrer Menstruation ist für sie keine Zeit, an der sie sich an das Fastengebot halten muss. Denn für sie ist es eine Pflicht schon zu Beginn dieses Tages das Fasten zu brechen und es ist ihr sogar verboten zu Tagesbeginn zu fasten. Die Definiton vom islamischen Fasten lautet: < Sich der Fasten brechenden Dinge zu enthalten, als gottesdienstliche Handlung für Allah, des Vollkommenen und Mächtigen, von Beginn der Morgendämmerung bis zum Sonnenuntergang >.

Diese Meinung ist, wie Sie sehen können, stärker als die Meinung, die besagt, dass sie sich (von Essen und Trinken) enthalten muss. Jedoch muss sie nach beiden Auffassungen diesen Tag nachfasten.

Frage 2:

Wenn eine Frau ihre Reinheit feststellt und nach dem Morgengebet die rituelle Ganzkörperwaschung (Ghusl) vollzieht, das Gebet verrichtet und den Tag vollständig fastet, muss sie diesen Tag nachfasten?

Antwort:

Wenn eine Frau vor dem Morgengebet von ihrer Menstruation gesäubert ist, und sei es nur eine einzige Minute, vorausgesetzt sie ist sich wirklich sicher, dass sie gesäubert ist, dann hat sie im Ramadan die Pflicht, den Tag zu fasten. Der Fastentag ist gültig und sie braucht ihn nicht nachzuholen. Denn sie hat gefastet, während sie in einem reinen Zustand war. Und wenn sie die Ganzkörperwaschung (Ghusl) erst nach dem Beginn der Morgendämmerungszeit vollzogen hat, ist das auch in Ordnung. Dies ähnelt dem Fall eines Mannes, der sich aufgrund von Geschlechtsverkehr oder eines feuchten Traumes in einem unreinen Zustand (Janaba) befindet und zunächst die gesegnete Frühmahlzeit „Sahur“ einnimmt und erst nach Eintreten der Morgendämmerung die Ganzkörper-waschung vollzieht. Sein Fasten ist ebenfalls gültig.

Bei dieser Gelegenheit möchte ich auf eine andere Angelegenheit hinweisen, die Frauen betrifft, die ihre Regel bekommen, nachdem sie bereits den Tag zu Ende gefastet haben.

Manche glauben nämlich, dass, wenn eine Frau ihre Regel nach dem Fastenbrechen bekommt, aber sie noch nicht das Nachtgebet ('Ischa) verrichtet hat, ihr gefasteter Tag ungültig ist. Diese Meinung ist falsch und hat keine Grundlage im Islam. Es ist vielmehr so, dass, wenn sie ihre Regel nach Sonnenuntergang bekommt, und sei es nur durch eine Sekunde, ihr Fasten vollkommen gültig ist.

Frage 3:

Sind Frauen im Wochenbett (nach der Entbindung) verpflichtet, zu fasten und zu beten, wenn sie vor dem Zeitraum von 40 Tagen die Reinheit erlangt haben?

Antwort:

Ja…wann immer eine Frau, die entbunden hat, vor dem Ablauf (des maximalen Zeitraums) von 40 Tagen ihre Reinheit feststellt, ist sie verpflichtet ihren Pflichten nachzukommen. Sie hat die Pflicht, im Ramadan zu fasten, ebenso muss sie ihre Pflichtgebete verrichten und es ist ihrem Ehemann erlaubt, Geschlechtsverkehr mit ihr zu haben. Denn sie ist im reinen Zustand und es gibt nichts, was sie vom Fasten, den Pflichtgebeten oder der Erlaubnis, Geschlechtsverkehr zu haben, abhält.

Frage 4:

Wenn die gewohnheitsmäßige Menstruationsdauer einer Frau sieben oder acht Tage sind, aber es vorkommt, dass die Menstruation einmal oder zweimal länger als die gewohnheitsmäßige Menstruationsdauer anhält. Was muss sie tun?

Antwort:

Wenn die gewohnheitsmäßige Menstruationsdauer dieser Frau sechs oder sieben Tage sind, aber dann sich dieser Zeitraum verlängert, sodass es z.B. acht, neun, zehn oder elf Tage werden, so soll sie abwarten und nicht beten, bis sie von ihrer Menstruation gesäubert ist. Denn der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - hat keine bestimmte Zeitgrenze für die Dauer der Menstruation festgelegt, und Allah, der Vollkommene und Mächtige sagte:

{Und sie fragen dich nach der Menstruation. Sprich: „Sie ist ein Leiden“} [Al-Baqara; 2:222]

Solange die Regelblutung vorhanden ist, verbleibt die Frau in dieser Lage, bis sie die Reinheit feststellt und die Ganzwaschung vollzieht. Und daraufhin kann sie das Gebet verrichten. Wenn nun im nächsten Monat die Dauer ihrer Menstruation kürzer als die gewohnte ist, vollzieht sie die Ganzwaschung, sobald sie die Reinheit feststellt, auch wenn die Menstruationsdauer diesmal kürzer als die gewohnheitsmäßige ist. Die Hauptsache hierbei ist, dass, wann immer die Frau die Regelblutung hat, sie das Gebet unterlässt, egal, ob die Monatsblutung die gewohnheitsmäßige Dauer hat, länger andauert oder kürzer ist. Sobald sie die Reinheit feststellt, kann sie ihre Gebete verrichten.

Frage 5:

Soll eine Frau im Wochenbett unbedingt die Zeitdauer von vierzig Tagen abwarten, bevor sie beten und fasten kann oder ist die Hauptsache, dass die Blutung stoppt und sie, sobald die Blutung stoppt als gesäubert gilt und beten kann? Und was ist die Mindestanzahl von Tagen, um Reinheit nach dem Wochenbett zu erlangen?

Antwort:

Es gibt für Frauen, die im Wochenbett sind, keine festgelegte Mindestwartezeit. Solange sie Blutungen hat, darf sie weder Gebete vollziehen, noch fasten, noch Beischlaf mit ihrem Ehemann haben. Doch sobald sie ihre Reinheit feststellt, und sei es vor dem Ablauf der vierzig Tage, sodass sie z.B. nur zehn oder fünf Tage im Wochenbett gewesen ist, fängt sie wieder an zu beten, zu fasten und darf Beischlaf mit ihrem Ehemann haben. Das ist völlig in Ordnung.

Wichtig zu wissen ist, dass das Wochenbett etwas Erkennbares ist, wobei die islamischen Gelehrten zu diesem Thema davon abhängig machen, ob der blutige Wochenfluss vorhanden oder nicht vorhanden ist. Wann immer also die Blutung vorhanden ist, gelten die entsprechenden Gesetze für sie und wenn die Blutung nicht vorhanden ist, so gelten für sie auch diese Gesetze nicht mehr. Dauert jedoch die Blutung über sechzig Tage an, handelt es sich um Istihada (Vaginal-blutungen, welche weder Menstruation noch Wochenfluss sind; es handelt sich hierbei um Zwischen-, Dauer- oder Schmierblutung). In diesem Fall wartet sie die Tagesanzahl ihrer üblichen Menstruationsdauer ab, vollzieht darauf die Ganzkörperwaschung und verrichtet ihre Gebete.

Frage 6:

Wenn von einer Frau während des Tages im Ramadan kleine Bluttropfen austreten und sie den gesamten Ramadan anhalten, während sie fastet –ist ihr Fasten gültig?

Antwort:

Ja, ihr Fasten ist gültig. Es handelt sich bei diesen Tropfen nicht um Menstruationsblut, sondern um Aderblut. Von Ali Ibn Abi Talib - Allahs Wohlgefallen auf ihm - wurde überliefert, dass er sagte: „Diese kleinen Tropfen, die dem Nasenbluten ähneln sind keine Menstruation.“

Frage 7:

Wenn eine Frau vor Beginn der Morgendämmerung feststellt, dass sie von der Menstruation oder dem Wochenbett gesäubert ist, aber erst nach Eintreten der Morgendämmerung die Ganzwaschung vollzieht, ist ihr Fasten gültig oder nicht?

Antwort:

Ja, das Fasten der Frau, deren Menstruation vor der Morgendämmerung beendet ist, ist gültig, auch wenn sie sich erst nach Eintreten der Morgendämmerung rein gewaschen hat. Dies gilt genauso für die Frau, die im Wochenbett war. Denn ab dem Zeitpunkt, an dem sie die Reinheit erlangt haben, gehören sie zu den Menschen, für die das Fasten verpflichtend ist. Ihr Fall ähnelt dem eines Mannes, der morgens erst nach Eintreten der Morgendämmerung im Zustand der rituellen Unreinheit (Janaba) aufwacht. Sein Fasten ist gültig, aufgrund der Aussage Allahs, des Erhabenen:

{So pflegt nun Verkehr mit ihnen und trachtet nach dem, was Allah für euch bestimmt hat. Und esst und trinkt, bis der weiße Faden (die Klarheit) von dem schwarzen Faden der Morgendämmerung für euch erkennbar wird.}

Wenn nun Allah, der Erhabene den Geschlechtsverkehr bis zum Einbruch der Morgendämmerung erlaubt hat, bedeutet das, dass in diesem Fall die rituelle Ganzkörperwaschung erst nach Beginn der Morgendämmerung stattfinden kann. Das wird außerdem im Hadith bestätigt, den 'Aischa -Allahs Wohlgefallen auf ihr -überlieferte:

„Der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm- pflegte morgens zu erwachen, während er aufgrund von Geschlechtsverkehr mit einer seiner Frauen im rituellen unreinen Zustand war und fastete.“

Das bedeutet, dass er - Allahs Segen und Frieden auf ihm - erst nach Einbruch der Morgendämmerung die Ganzkörperwaschung aufgrund des rituellen unreinen Zustands vollzog.

Frage 8:

Wenn eine Frau vor dem Sonnenuntergang das Gefühl hat, dass Menstruationsblut austritt, jedoch in Wirklichkeit nichts ausgetreten ist, oder wenn sie Regelschmerzen hat- ist dieser Tag, den sie gerade am Fasten ist gültig oder muss sie ihn nachfasten?

Antwort:

Wenn eine fastende Frau, die rein ist (noch nicht ihre Periode hat), den Beginn ihrer Menstruation fühlt oder die typischen Schmerzen der Menstruation empfindet, jedoch erst nach Sonnenuntergang die Regelblutung einsetzt, ist dieser gefastete Tag gültig. Sie braucht ihn nicht nachzufasten, sofern es ein verpflichtender Fastentag gewesen ist und ihre Belohnung ist nicht zunichte, wenn es ein freiwilliger Fastentag gewesen ist.

Frage 9:

Wenn eine Frau bei sich Blut sieht, aber sie nicht sicher ist, ob es Menstruationsblut ist oder nicht, ist der Tag, den sie fastet, gültig?

Antwort:

Ja, ihr Fasten ist gültig, denn der allgemeine Grundsatz besagt, dass es keine Menstruation ist, bis die Frau sicher erkennt, dass es sich um die Menstruation handelt.

Frage 10:

Es kommt manchmal vor, dass die Frau leichte Blutspuren oder sehr kleine Bluttropfen vorfindet, die verstreut über den ganzen Tag auftreten. Manchmal sieht sie diese Bluttropfen während ihrer gewohnheitsmäßigen Menstruationszeit, ohne dass anderes Blut austritt. Und manchmal sieht sie diese Bluttropfen außerhalb ihrer gewohnheitsmäßigen Menstruationszeit. Welches Urteil hat ihr Fasten in den beiden genannten Fällen?

Antwort:

Die Antwort auf eine ähnliche Frage wurde bereits kurz zuvor gegeben (Frage 9). Jedoch bleibt noch zu beantworten, was zu tun ist, wenn es sich um Bluttropfen handelt, die in der Menstruationszeit austreten und die Frau sie für die Menstruationsblutung hält, die ihr vertraut ist. Die Antwort hierauf ist, dass es sich um die Menstruation handelt.

Frage 11:

Dürfen Frauen, die ihre Menstruation haben oder im Wochenbett sind, am hellen Tag im Monat Ramadan essen und trinken?

Antwort:

Ja, sie dürfen am hellen Ramadantag essen und trinken. Es wäre jedoch besser, dass sie dies im Geheimen tun, wenn bei ihnen Kinder im Haus sind, denn dies würde ansonsten bei ihnen zu Verwirrung führen.

Frage 12:

Wenn eine menstruierende Frau oder eine Frau im Wochenbett, am Nachmittag ihre Reinheit feststellt, muss sie dann sowohl das Mittagsgebet und Nachmittagsgebet verrichten oder nur das Nachmittagsgebet?

Antwort:

Die stärkere Auffassung zu diesem Thema ist, dass sie nur das Nachmittagsgebet verrichten braucht, da es keinen Beweis dafür gibt, dass es verpflichtend ist, das Mittagsgebet zusätzlich zu verrichten. Denn die islamische Grundregel besagt, dass man nichts tun muss, es sei denn es gibt einen Beweis dafür. Außerdem sagte der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm -:

„Wer es schafft, eine Gebetseinheit (Rak'a) vom Nachmittagsgebet vor dem Untergang der Sonne zu verrichten, der hat das Nachmittagsgebet zur rechten Zeit verrichtet.“ (Al-Bukhari)

Der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - hat also nicht gesagt, dass diese Person dadurch das Mittagsgebet zur rechten Zeit verrichtet hat. Wäre es verpflichtend gewesen, das Mittagsgebet zu verrichten, hätte es der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - gewiss verdeutlicht.

Auch muss eine Frau, die ihre Menstruation nach Eintreffen der Zeit für das Mittagsgebet bekommt, später nur das Mittagsgebet nachholen und nicht noch zusätzlich das Nachmittagsgebet, obwohl (im Islam in einigen Fällen) Mittagsgebet und Nachmittagsgebet zusammengefasst werden können. Es gibt keinen Unterschied zwischen diesem Fall und dem in der Frage angesprochenen. Infolgedessen ist die stärkere Auffassung, dass diese Frau nur das Nachmittagsgebet verrichten muss, da der Beweistext und Analogieschluss (Qiyas) darauf deutet.

Das gleiche Prinzip gilt übrigens für den Fall einer Frau, die vor Ablauf der Zeit vom Nachtgebet ihre Reinheit feststellt. Sie muss nur das Nachtgebet verrichten, aber nicht das Abendgebet.

Frage 13:

Im Falle einer Fehlgeburt gibt es bei den Frauen zwei Möglichkeiten: Entweder sie hat eine Fehlgeburt vor der Entwicklung des Embryos oder sie erleidet eine Fehlgeburt, nachdem sich der Embryo bereits (zum Fetus) entwickelt hat und eine deutliche Menschengestalt sichtbar ist.

Was ist das islamische Urteil über den gefasteten Tag, an dem sie die Fehlgeburt erlitten hat und wie lautet das islamische Urteil bezüglich des Fastens der nachfolgenden Tage, an dem sie Blutungen hat?

Antwort:

Wenn sich der Embryo noch nicht entwickelt hat, ist das austretende Blut keine Wochenbett- Blutung. Folglich muss sie ihr Fasten und ihre Gebete fortsetzen und beides, Gebet und Fasten, ist gültig. Wenn dagegen sich der Embryo bereits entwickelt hat, ist das austretende Blut eine Wochenbett-Blutung (Nifas). In diesem Fall darf sie weder fasten noch beten. Die allgemeine Grundregel in dieser Angelegenheit ist, dass, wenn sich der Embryo bereits entwickelt hat, es sich um eine Wochenbett-Blutung handelt und wenn sich der Embryo noch nicht entwickelt hat, es sich nicht um eine Wochenbett-Blutung handelt. Ist nun das Blut eine Wochenbett-Blutung, gelten für die Frau die allgemeinen Verbote für Wöchnerinnen. Ist das Blut keine Wochenbett-Blutung, gelten für sie auch nicht die allgemeinen Verbote.

Frage 14:

Wenn von einer schwangeren Frau während des Tages im Ramadan Blut austritt, hat dies Konsequenzen auf ihr Fasten?

Antwort:

Wenn von einer fastenden Frau Menstruationsblut austritt, macht es ihr Fasten ungültig, aufgrund des Hadith vom Propheten -Allahs Segen und Frieden auf ihm -:

„Ist es denn nicht so, dass wenn die Frau ihre Menstruation hat, sie weder betet noch fasten muss?“

Aus diesem Grund gehört die Menstruation zu den Dingen, die das Fasten ungültig machen. Gleiches gilt für das Wochenbett. Das Austreten der Regelblutung oder der Wochenbettblutung annullieren das Fasten. Das Austreten von Blut bei einer Schwangeren während des Ramadantags ist, sofern es sich um eine Regelblutung handelt, genau wie die Regelblutung einer Nicht-Schwangeren, d.h. es hat Konsequenzen auf ihr Fasten. Wenn es dagegen keine Menstruationsblutung ist, hat sie auch keine Konsequenzen auf ihr Fasten.

Die Menstruation, die auch bei einer schwangeren Frau auftreten kann, ist jene Menstruation, die schon seit ihrer Schwangerschaft regelmäßig zur gewohnheitsmäßigen Zeit ihrer Menstruation aufgetreten ist. Nach stärkster Auffassung handelt es sich bei diesem Ausfluss tatsächlich um die Menstruation, wofür die islamischen Vorschriften der Menstruation gelten.

Wenn aber die Blutung stoppt und die Frau später wieder Blut sieht, das nicht das gewohnte Menstruationsblut ist, so hat dies keine Konsequenzen auf ihr Fasten, weil es sich dabei nicht um eine Menstruation handelt.

Frage 15:

Wenn eine Frau während ihrer gewohnten Menstruationszeit einen Blutausfluss sieht, der den ganzen Tag andauert, doch am nächsten Tag den ganzen Tag lang nichts sieht. Was muss sie dann tun?

Antwort:

Offensichtlich war diese reine oder „trockene Phase“ der Frau ein Teil der Menstruation, und war kein Zeichen von endgültiger Reinheit. Infolgedessen soll sich diese Frau den Dingen enthalten, von denen sich menstruierende Frauen enthalten müssen.

Manche Gelehrten sagten: „Wenn eine Frau abwechselnd einen Tag Blut sieht und den darauf folgenden Tag kein Blut sieht, muss man das Blut als Menstruation und die Tage ohne Blut als eine Reinheit auffassen; dies geht so weiter, bis diese Verlaufsdauer 15 Tage erreicht. Nach 15 Tagen zählt die Blutung als Istihada (irreguläre Blutung).“ Das ist die verbreitete Auffassung der Rechtschule von Ahmad Ibn Hanbal (möge Allah ihn erbarmen).

Frage 16:

Wenn eine Frau in den letzten Tagen ihrer Menstruation, bevor sie die Reinheit feststellt, keine Spuren mehr von Blut sieht, soll sie an diesen Tagen fasten, obwohl sie noch nicht die weiße Flüssigkeit (Zeichen vom Menstruationsende) gesehen hat oder was soll sie tun?

Antwort:

Wenn sie nicht die Angewohnheit hat, diese weiße Flüssigkeit zu sehen, wie dies der Fall bei einigen Frauen ist, soll sie fasten. Wenn sie jedoch gewöhnlich, den Ausfluss dieser weißen Flüssigkeit sieht, darf sie nicht eher mit dem Beten oder Fasten beginnen, bevor sie diese Flüssigkeit sieht.

Frage 17:

Wie lautet das islamische Urteil bezüglich des Rezitierens des Korans von einer menstruierenden Frau oder einer Frau im Wochenbett, wenn es dafür eine Notwendigkeit gibt, z.B. wenn die Frau Studentin oder Lehrerin ist?

Antwort:

Es ist nichts dagegen einzuwenden, dass eine menstruierende Frau oder eine Frau im Wochenbett den Koran rezitiert, wenn es dazu bedarf, wie im Falle einer Lehrerin oder einer Schülerin oder Studentin, die ihren alltäglichen Abschnitt vom Koran rezitieren muss. Was aber das bloße Rezitieren des Korans betrifft, in der Absicht, großen Lohn zu erlangen, so ist es besser, dies nicht zu tun, da viele Gelehrte - oder sogar die Mehrheit unter ihnen der Auffassung sind, dass es einer menstruierenden Frau nicht erlaubt ist, den Koran zu rezitieren.

Frage 18:

Ist eine menstruierende Frau dazu verpflichtet, ihre Kleidung zu wechseln, nachdem sie ihre Reinheit festgestellt hat, obwohl ihre Kleidung weder von Regelblutung noch anderen unreinen Substanzen verunreinigt wurde?

Antwort:

Sie ist dazu nicht verpflichtet, denn die Menstruation an sich macht ja nicht den Körper der Frau unrein; einzig und allein das Menstruationsblut verunreinigt das, womit es in Kontakt kommt. Aus diesem Grund befahl der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm- den Frauen, wenn ihre Kleider durch Menstruationsblut verunreinigt wurden, sie zu reinigen und darin zu beten.

Frage 19:

Eine Frau hat im Ramadan sieben Tage nicht gefastet, weil sie im Wochenbett war. Aber sie hat diese Tage nicht nachgefastet, bis der nächste Ramadan kam. Auch in diesem zweiten Ramadan hat sie sieben Tage nicht gefastet, weil sie ihr Kleinkind stillte. Bis jetzt hat sie immer noch nicht die Tage nachgefastet, mit der Begründung, sie sei krank. Was muss sie nun tun, denn der 3. Ramadan steht kurz bevor?

Antwort:

Wenn diese Frau, wie du über sie gesagt hast, krank ist und nicht in der Lage ist, ihre Tage nachzuholen, ist sie entschuldigt. Sie kann fasten, wann immer es ihr Gesundheitszustand zulässt, auch wenn der nächste Ramadan kommen sollte. Wenn sie aber keinen legitimen Grund hat, sondern nur nach Ausreden sucht und nachlässig ist, ist es ihr nicht erlaubt, die nicht gefasteten Tage bis zum nächsten Ramadan aufzuschieben. 'Aischa - Allahs Wohlgefallen auf ihr - sagte: „Es kam vor, dass ich einige Tage vom Ramadan nachfasten musste und ich sie erst im Monat Scha'ban nachholen konnte.“ Folglich muss diese Frau über sich selbst urteilen:

Wenn sie keinen legitimen Grund hat, begeht sie damit eine Sünde. Sie muss in diesem Fall Allah um Vergebung bitten und schnell ihre Fastenschulden begleichen. Aber wenn sie eine Entschuldigung hat, dann ist es in Ordnung, auch wenn sie ihr nachzuholendes Fasten ein oder zwei Jahre aufschiebt.

Frage 20:

Für einige Frauen trifft schon der zweite Ramadan ein, während sie noch nicht die Tage vom vorherigen Ramadan nachgefastet haben. Was müssen sie tun?

Antwort:

Sie müssen bei Allah für diese Handlung bereuen, denn es ist für jemanden, der einige Tage vom Ramadan nachholen muss, nicht erlaubt, sein Fasten ohne legitimen Grund bis zum nächsten Ramadan aufzuschieben. Dies wird von der Aussage von 'Aischa - Allahs Wohlgefallen auf ihr - bestätigt: „Es kam vor, dass ich einige Tage vom Ramadan nachfasten musste, und ich sie erst im Monat Scha'ban nachholen konnte.“ Diese Aussage deutet darauf hin, dass man das nachzuholende Fasten nicht bis zum nächsten Ramadan aufschieben darf.

Diese Frau ist daher verpflichtet, bei Allah, dem Vollkommenen und Mächtigen für ihr Vergehen um Reue zu bitten und die nicht gefasteten Tage nach Ende des zweiten Ramadans nachzuholen.

Frage 21:

Wenn eine Frau ihre Menstruation zum Beispiel um ein Uhr nachmittags bekommt, während sie noch nicht das Mittagsgebet verrichtet hat, ist sie verpflichtet dieses Gebet später nachzuholen, wenn sie wieder von der Menstruation gesäubert ist?

Antwort:

Zu diesem Thema gibt es eine Meinungs­verschiedenheit zwischen den Gelehrten:

Einige sagten, dass sie dieses Gebet nicht nachzuholen braucht, da sie weder nachlässig war noch gesündigt hat, denn sie hat ja das Recht, das Gebet bis kurz vor dem Ende der erlaubten Gebetszeit aufzuschieben. Andere Gelehrte dagegen sagten, dass sie verpflichtet ist, dieses Gebet nachzuholen, aufgrund der allgemeinen Aussage des Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm -:

"Wer es schafft, eine Gebetseinheit vom Gebet zu verrichten, der hat somit das (gesamte) Gebet zur rechten Zeit verrichtet.“

Es ist besser sicherzugehen und es zu beten, da es sich nur um ein einziges Gebet handelt und es nicht mühselig ist, es nachzuholen.

Frage 22:

Wenn eine schwangere Frau einen oder zwei Tage vor ihrer Entbindung Blutungen sieht, muss sie deswegen ihr Fasten und ihre Gebete unterlassen?

Antwort:

Wenn eine schwangere Frau einen oder zwei Tage vor ihrer Entbindung Blutungen sieht, die von Schmerzen und Wehen begleitet werden, handelt es sich um das Wochenbett. Sie muss deshalb ihr Fasten und ihre Gebete unterlassen. Wenn die Blutung nicht von Wehen begleitet wird, handelt es sich um eine „anormale Blutung“, der keine Beachtung zu schenken ist und die sie weder vom Fasten noch vom Beten abhalten kann.

Frage 23:

Was ist Ihre Meinung über das Einnehmen von Medikamenten, welche die monatliche Menstruation verhindern, wenn man es in der Absicht tut, um den ganzen Monat Ramadan gemeinsam mit allen anderen Menschen fasten zu können?

Antwort:

Ich warne davor … denn diese Medikamente verursachen große gesundheitliche Schäden, wie mir Ärzte bestätigt haben. Man sollte der Frau sagen: die Menstruation ist eine natürliche Sache, die Allah für alle Töchter Adams (Allahs Friede auf ihm) bestimmt hat, also akzeptiere das, was Allah, Vollkommen und Mächtig ist Er, für dich bestimmt hat und faste, solange es dafür kein Hindernis gibt und wenn dieses Hindernis eintritt, so brich dein Fasten mit der Erkenntnis, dass du dies tust, weil du mit Allahs Bestimmung völlig zufrieden bist.

Frage 24:

Nachdem eine Frau zwei Monate im Wochenbett war und danach ihre Reinheit feststellte, sieht sie nun winzige Bluttropfen. Soll sie ihr Fasten brechen und ihre Gebete unterlassen oder was soll sie tun?

Antwort:

Die Probleme der Frauen mit Menstruation und Wochenbett sind so zahlreich wie die Sterne am Himmel. Und zu den Ursachen, weshalb sie so zahlreich sind, gehören diese Tabletten, die der Schwangerschaftsverhütung und Menstruations­verhinderung dienen. In der Vergangenheit waren den Menschen diese Art von Schwierigkeiten, die massenhaft auftauchen, nicht bekannt.

Es ist wahr, Schwierigkeiten gibt es und gab es seit der Entsendung des Gesandten - Allahs Segen und Frieden auf ihm - ja sogar, seitdem es Frauen gibt. Aber diese Masse an Schwierigkeiten, wo der Mensch nur mit Ratlosigkeit vor diesen Problemen dasteht, wenn er versucht eine Lösung für die Probleme zu finden, ist wirklich bedauerlich.

Die allgemeine Regel ist, dass, wenn die Frau gesäubert ist und sie nach der Menstruation oder dem Wochenbett die zweifelsfreie Reinheit festgestellt hat, sie auch rein ist. Mit „Zeichen für die Reinheit von der Menstruation“ meine ich den Ausfluss einer weißen Flüssigkeit, die den Frauen gut bekannt ist. Was nach Ende der Menstruation an Ausflüssen von brauner oder gelblicher Farbe oder Tropfen oder Feuchtigkeit auftaucht, ist alles keine Menstruation! Daher stellt es kein Hindernis dar für das Verrichten der Gebete, dem Fasten, oder dem Geschlechtsverkehr mit dem Ehemann, weil es eben keine Menstruation ist. Umm 'Atiyya - Allahs Wohlgefallen auf ihr - sagte:

„Wir pflegten gelbem oder braunem Ausfluss keine Beachtung zu schenken.“ (überliefert von Al-Bukhari)

Und die Version von Abu Dawud enthält eine Ergänzung ihrer Aussage: „Wir pflegten gelbem oder braunem Ausfluss, der nach der Reinheit (von der Menstruation) auftauchte, keine Beachtung zu schenken.“ Die Überlieferungskette ist authentisch.

Infolgedessen fasse ich zusammen: All diese Dinge, die nach der zweifelsfreien Reinheit festgestellt werden, haben für die Frau keine Konsequenzen und halten nicht ab vom Verrichten der Gebete, dem Fasten oder dem Geschlechtsverkehr mit dem Ehemann. Eine Frau darf nicht voreilig handeln, bis sie mit Gewissheit ihre Reinheit festgestellt hat. Denn manche Frauen übereilen sich, indem sie, sobald die Menstruations­blutung stoppt, sofort die Ganzwaschung vollziehen, obwohl sie die endgültige Reinheit [deren Zeichen der weiße Ausfluss ist] nicht gesehen haben. Aus diesem Grund haben die Ehefrauen von den Gefährten des Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm - ein mit Ausflüssen beflecktes Wattestückchen zur Mutter der Gläubigen 'Aischa - Allahs Wohlgefallen auf ihr - schicken lassen, um ihre Meinung einzuholen. Doch sie antwortete ihnen stets: „Übereilt euch nicht, bis ihr den weißlichen Ausfluss seht.“

Frage 25:

Bei manchen Frauen dauert die Menstruation einige Tage an, dann stoppt die Blutung für einen oder zwei Tage und kommt darauf wieder. Wie lautet das islamische Urteil für diesen Fall bezüglich des Fastens, der Gebete und den anderen Gottesdiensten?

Antwort:

Nach Auffassung vieler Gelehrter soll eine Frau, die ihre Regel bekam und sie daraufhin endete, die Ganzkörperwaschung vollziehen und Gebete und Fasten wieder aufnehmen. Was nach zwei oder drei Tagen an Blutspuren auftaucht, ist keine Menstruation. Denn nach Auffassung dieser Gelehrten dauert eine eingetretene Reinheit mindestens dreizehn Tage an. Andere Gelehrte sind jedoch der Auffassung, dass, wann immer die Frau Menstruationsblut feststellt, es sich auch tatsächlich um die Menstruation handelt. Und wann immer sie das Ende der Menstruation feststellt, sie als gesäubert gilt, auch wenn es zwischen den zwei Menstruationen keine Zeitspanne von dreizehn Tagen gibt.

Frage 26:

Was ist während der Ramadan-Nächte für eine Frau besser: dass sie ihre Gebete zu Hause verrichtet oder deswegen in die Moschee geht, insbesondere wenn dort Predigten und Mahnreden gehalten werden? Welchen Rat können Sie den Frauen geben, die ihre Gebete in den Moscheen verrichten?

Antwort:

Es wäre besser, wenn sie ihre Gebete zu Hause verrichtet, aufgrund der generellen Aussage des Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm-:

„Ihre Häuser sind besser für sie.“ Außerdem ist in den meisten Fällen das Rausgehen der Frau mit Versuchungen verbunden.

Infolgedessen ist es besser für sie, dass sie in ihrem Haus bleibt, anstatt für die Gebete in die Moschee zu gehen. Was die Predigten und Mahnreden betrifft, so kann sie mittels Audiokassetten davon profitieren. Mein Rat an diejenigen Frauen, die zur Verrichtung des Gebets in die Moschee gehen, ist, dass sie nur mit schamhafter Kleidung und unparfümiert aus dem Haus gehen sollen.

Frage 27:

Was ist das islamische Urteil über das Abschmecken des Essens am hellen Ramadantag, während die Frau fastet?

Antwort:

Das islamische Urteil lautet, dass es in Ordnung ist, da es sich um eine Notwendigkeit handelt. Jedoch muss sie das, was sie gekostet hat, ausspucken (um es nicht zu schlucken).

Frage 28:

Durch einen Unfall verlor eine Frau, die am Anfang ihrer Schwangerschaft war, ihr Kind und sie hat infolgedessen starke Blutungen. Ist es ihr erlaubt, das Fasten zu brechen oder soll sie das Fasten fortsetzen? Und wenn sie nun das Fasten bricht, begeht sie dadurch eine Sünde?

Antwort:

Eine schwangere Frau bekommt keine Regelblutung, wie bereits Imam Ahmad Ibn Hanbal (möge Allah ihn erbarmen) sagte: „Frauen stellen eine Schwangerschaft durch das Ausbleiben der Regelblutung fest“. Wissenschaftler erkannten eine von vielen Weisheiten, weshalb Allah, der Segensreiche und Erhabene, die Menstruation schuf, nämlich, damit sie zur Ernährung des Embryos im Mutterleib dient. Wenn eine Schwangerschaft eintritt, stoppt somit die Regelblutung. Doch bei einigen Frauen tritt trotz Schwangerschaft die Menstruation ein, wie sie schon vor der Schwangerschaft eingetreten ist. In einem solchen Fall handelt es sich bei der Blutung tatsächlich um eine echte Menstruation, denn ihre Menstruation ist ja trotzdem eingetreten und blieb von der Schwangerschaft unbeeinflusst. Diese Menstruation hat dieselben Konsequenzen wie die Menstruation einer nicht-Schwangeren. Das heißt, sie hält sich von dem fern, von dem sich eine menstruierende Frau fernhalten muss, erfüllt die Pflichten einer Menstruierenden und ist befreit von den Dingen, von denen eine menstruierende Frau befreit ist.

Zusammenfassend kann man sagen, dass bei einer schwangeren Frau zwei Typen von Blutung austreten können:

1. Für den ersten Typ gelten die Vorschriften der Menstruation. Hierbei handelt es sich um eine regelmäßige Blutung, die während der Schwangerschaft eintritt, wie sie auch vor der Schwangerschaft eintrat. Das bedeutet, dass die Schwangerschaft die Menstruation nicht beeinflusst hat, demnach handelt es sich um eine Menstruation.

2. Beim zweiten Typ, wurde die Blutung aufgrund eines unglücklichen Vorfalls verursacht, wie etwa durch einen Unfall, Tragen einer schweren Last, Sturz der Frau oder Ähnliches. In diesem Fall sind die Blutungen nicht als Menstruation anzusehen, sondern als Aderblut. Daher ist diese Blutung kein Hindernis für das Gebet oder das Fasten, da für sie die Gesetze einer gesäuberten Frau gelten.

Aber wenn der Unfall eine Fehlgeburt zur Folge hat, gibt es, wie die Gelehrten sagen, zwei Möglichkeiten: Wenn die Fehlgeburt erfolgte, nachdem sich der Embryo bereits entwickelt hat und er eine deutliche Menschengestalt angenommen hat, gilt die Blutung nach der Fehlgeburt als Wochenbett-Blutung. Daher muss die Frau das Fasten, das Gebet und den Geschlechtsverkehr unterlassen, bis sie wieder ihre Reinheit feststellt. Wenn dagegen der Embryo noch nicht eine Menschengestalt angenommen hat, gelten die Ausflüsse nicht als Wochenbett-Blutung, sondern als „anormale Blutung“, die weder Fasten, noch Gebete noch irgendetwas anderes verhindern können.

Gelehrten des Islam zufolge beträgt der Mindestzeitraum, damit der Embryo eine charakteristisch unterscheidbare Menschengestalt annimmt, 81 Tage, wie im Hadith des Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm - bestimmt, den Abdullah Ibn Mas'ud - Allahs Wohlgefallen auf ihm -berichtete:

„Die Schöpfung eines jeden von euch wird im Leibe seiner Mutter in vierzig Tagen als Samentropfen zusammengebracht, danach ist er ebenso lang ein Blutklumpen, danach ist er ebenso lang ein kleiner Fleischklumpen, dann wird zu ihm der Engel gesandt, der ihm den Lebensgeist einhaucht und mit viererlei beauftragt ist: dem Niederschreiben seines Lebensunterhaltes, seiner Lebenszeit, seinen Werken, und ob er elend oder glücklich ist.“ (Überliefert von Al-Buchari und Muslim)

Es ist also nicht möglich, dass sich die Menschengestalt vor diesem Zeitraum entwickelt. Meistens, so sagen es einige Gelehrte, ist die Menschengestalt nicht vor 90 Tagen sichtbar.

Frage 29:

Ich habe eine Fehlgeburt im dritten Monat meiner Schwangerschaft gehabt. Das ist schon ein Jahr her. Damals habe ich nicht gebetet, bis ich wieder im reinen Zustand war. Man hat mir gesagt, dass ich damals hätte beten sollen. Was muss ich tun, wenn ich die genaue Anzahl der Tage nicht mehr weiß?

Antwort:

Es ist bei den Gelehrten bekannt, dass, wenn eine Frau nach dem dritten Monat ihrer Schwangerschaft eine Fehlgeburt erleidet, sie nicht zu beten braucht. Denn eine Fehlgeburt zum Zeitpunkt nach der Formung der Menschengestalt des Embryos bewirkt das Ausfließen der Wochenbett-Blutung. Somit braucht die Frau nicht beten. Die Gelehrten sagen, dass es erst nach 81 Tagen Schwangerschaft möglich ist, dass der Embryo diese Entwicklung erfährt. Die in der Frage erwähnte Zeitdauer ist jedoch kürzer als volle drei Monate. Wenn Sie also sicher sind, dass Sie eine Fehlgeburt vor dem Ende des dritten Monats ihrer Schwangerschaft erlitten haben, dann ist die bei Ihnen eingetretene Blutung eine „anormale Blutung“, wofür die Gebete nicht unterlassen werden dürfen. Die Fragende muss in sich gehen und versuchen sich zu erinnern. Wenn sie die Fehlgeburt vor dem Zeitraum von 80 Tagen hatte, muss sie die unterlassenen Gebete nachholen. Falls Sie die genaue Anzahl der Tage nicht mehr weiß, muss sie es so gut es geht abschätzen und darauf die Anzahl der Gebete, die sie für wahrscheinlich hält, nachholen.

Frage 30:

Eine Frau fastet seitdem die Fastenpflicht für sie galt, jedoch hat sie nie die Fastentage nachgeholt, die sie aufgrund ihrer Menstruation nicht gefastet hat. Da sie nicht mehr die Anzahl der nicht gefasteten Tage weiß, hätte sie gerne einen Rat, was sie jetzt tun muss.

Antwort:

Es ist wirklich bedauerlich, dass sich so etwas bei gläubigen Frauen ereignet. Denn dieses Unterlassen, ich meine das Unterlassen des nachzuholenden Pflichtfastens geschieht entweder aus Unwissen oder aus Nachlässigkeit und beides ist katastrophal. Die Medizin für Unwissen ist das Erwerben von Wissen und die Medizin für Nachlässigkeit ist Allah, den Mächtigen und Erhabenen zu fürchten und daran zu denken, dass Er uns immer sieht und beobachtet, sowie Angst vor der großen Strafe zu haben und sich damit zu beeilen, die Dinge zu erfüllen, die zu Seiner Zufriedenheit führen.

Diese Frau sollte sich deshalb Allah reuevoll zuwenden und für den Fehler, den sie begangen hat, um Vergebung bitten. Sie muss sich bemühen, so gut es geht, die Anzahl der nicht gefasteten Tage zu schätzen und sie daraufhin nachholen. Wenn sie dies getan hat, hat sie dadurch ihre Schuld beglichen und wir hoffen, dass Allah ihre Reue annimmt.

Frage 31:

Was ist das islamische Urteil bezüglich einer Frau, die ihre Regelblutung bekam, nachdem bereits die Gebetszeit angefangen hat? Muss sie später nach ihrer Reinheit dieses Gebet nachholen? Und was muss sie tun, wenn sie vor Ende einer Gebetszeit ihre Reinheit feststellt?

Antwort:

Erstens: Wenn eine Frau ihre Menstruation nach Eintreffen der Zeit, d.h. nach Beginn der Gebetszeit bekommt und sie hat das Gebet noch nicht verrichtet, muss sie, nachdem sie wieder im reinen Zustand ist, dieses Gebet, dessen Zeit bereits eingetroffen ist, nachholen. Denn der Gesandte Allahs-Allahs Segen und Frieden auf ihm - sagte:

„Wer es schafft, eine Gebetseinheit (Rak'a) vom Gebet zu verrichten, der hat somit das (gesamte) Gebet zur rechten Zeit verrichtet.“

Beginnt also die Zeit für das Gebet und verstreicht ungefähr so viel Zeit wie das Verrichten einer Gebetseinheit, muss eine Frau, die vor Verrichten des Gebets ihre Menstruation bekommt, später nach ihrer Reinheit dieses Gebet nachholen.

Zweitens: Wenn sie vor Ablauf einer Gebetszeit wieder von ihrer Menstruation rein ist, hat sie die Pflicht, dieses gegenwärtige Gebet zu verrichten. Wird die Frau z.B. kurz vor dem Sonnenaufgang rein, sodass ausreichend Zeit bleibt, um mindestens eine Gebetseinheit zu verrichten, hat sie die Pflicht das Morgengebet (Fajr) zu beten. Und wird die Frau z.B. kurz vor dem Sonnenuntergang rein, sodass ausreichend Zeit bleibt, um mindestens eine Gebetseinheit zu verrichten, hat sie die Pflicht das Nachmittagsgebet (Asr) zu beten. Gleiches gilt, wenn sie vor Mitternacht (islamischer Rechnung) rein wird und ausreichend Zeit bleibt, um mindestens eine Gebetseinheit zu verrichten, in diesem Fall muss sie das Nachtgebet beten.

Wenn sie aber nach Mitternacht (islamischer Rechnung) rein wird, muss sie das Nachtgebet nicht beten, sondern nur das Morgengebet, wenn die Zeit dafür kommt. Allah, der Vollkommene und Erhabene sagte:

„Wahrlich das Gebet zu bestimmten Zeiten ist für die Gläubigen eine Pflicht“ (An-Nisa; 4:103)

Das heißt: das Gebet ist eine Pflicht mit festgelegten Zeiten, was der Mensch nicht hinauszögern darf, bis die dafür festgelegte Zeit abläuft. Genauso ist es ihm nicht erlaubt, das Gebet vor Beginn der festgelegten Zeit zu verrichten.

Frage 32:

Ich habe meine Regelblutung bekommen als ich gerade am Beten war. Was soll ich jetzt tun? Und muss ich die Gebete nachholen, die ich während der Menstruations­zeit unterlasse?

Antwort:

Wenn die Regelblutung bei der Frau einsetzt, nachdem schon die Zeit für das Gebet begonnen hat, wie z.B. eine halbe Stunde, nachdem die Sonne den Zenit überschritten hat (d.h. nach Beginn der Zeit für das Mittagsgebet), muss die Frau, sobald sie wieder von ihrer Menstruation rein ist, das Gebet nachholen, das sie nicht (zu Ende) gebetet hat als sie im reinen Zustand war, denn Allah der Erhabene sagte:

„Wahrlich, das Gebet zu bestimmten Zeiten ist für die Gläubigen eine Pflicht“ (An-Nisa; 4:103)

Die Frau braucht die Gebete, die sie während ihrer Menstruation unterlassen hat, nicht nachholen, da der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm- im langen Hadith sagte:

"(…) ist es denn nicht so, dass wenn eine Frau ihre Menstruation hat, sie weder beten noch fasten muss?“

Auch besteht bei den Gelehrten Konsens (Übereinstimmung), dass sie die Gebete, die sie während der Menstruationszeit unterlassen hat, nicht nachholt. Wenn sie aber wieder im reinen Zustand ist und zu diesem Zeitpunkt ausreichend Zeit bleibt, um wenigstens eine Gebetseinheit (Rak'a) zu beten, muss sie das derzeitig fällige Gebet verrichten. Denn der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm -sagte:

„Wer es schafft, eine Gebetseinheit (Rak'a) vom Nachmittagsgebet vor dem Untergang der Sonne zu verrichten, der hat das Nachmittagsgebet zur rechten Zeit verrichtet.“ (Al-Buchari)

Wenn also die Frau ihre Reinheit am Nachmittag oder vor dem Sonnenaufgang feststellt und sie genügend Zeit hat, um wenigstens eine Gebetseinheit (Rak'a) vor dem Sonnenuntergang bzw. vor dem Sonnenaufgang zu beten, so ist sie verpflichtet, das Nachmittagsgebet ('Asr) bzw. das Morgengebet (Fadschr) zu verrichten.

Frage 33:

Ich habe eine 65 jährige Mutter, die ihr letztes Kind vor 19 Jahren bekam. Seit drei Jahren hat sie jedoch Blutungen. Die Ursache dafür ist eine Krankheit, die sie sich wahrscheinlich in diesem Zeitraum zugezogen hat. Was muss sie tun, denn in Kürze erwarten wir den Monat Ramadan? Und welchen Ratschlag können Sie Frauen geben, die eine ähnliche Situation haben?

Antwort:

Für Frauen wie diese, bei denen Blutungen auftreten, lautet das islamische Urteil, dass sie Gebete und Fasten für die Dauer ihrer bisherigen gewohnten Menstruation unterlassen müssen. Wenn eine Frau zum Beispiel ihre Menstruation zum Anfang jeden Monats bekommt und sie sechs Tage dauern, muss sie an jedem Monatsanfang sechs Tagen warten, ohne zu fasten oder zu beten. Ist diese Tagesanzahl verstrichen, soll sie die Ganzwaschung vollziehen und Fasten und Gebete fortsetzen.

Frauen, die an dieser Unannehmlichkeit leiden, sollen vor dem Gebet ihr Schamteil gründlich waschen, ein Stoffstück (Binde) daran befestigen, um Ausflüsse zu verhindern und daraufhin die rituelle Gebetswaschung (Wudu) vollziehen. Dies tut sie jedes Mal nach Eintreffen der Zeit eines Pflichtgebets und außerdem wenn sie außerhalb der Zeiten eines Pflichtgebets freiwillige Gebete verrichten möchte. In diesem Fall und um Beschwerlichkeiten für sie zu vermeiden, ist es erlaubt, dass sie zwei Gebete in einer der jeweiligen Zeiten betet: das Mittagsgebet mit dem Nachmittagsgebet und das Abendgebet mit dem Nachtgebet. Auf diese Weise braucht sie die (oben beschriebene) Verfahrensweise immer nur einmal für zwei Gebete zu tun. Das heißt: einmal für das Mittags- und Nachmittagsgebet, einmal für das Abend- Nachtgebet und einmal für das Morgengebet. So vollzieht sie anstatt fünf Gebetswaschungen nur drei.

Ich wiederhole die Vorgehensweise noch einmal: Wenn sie sich für das Gebet reinigen möchte, wäscht sie zuerst ihre Vagina, befestigt daran ein Stoffstück oder Ähnliches, um austretende Ausflüsse zurückzuhalten. Schließlich vollzieht sie die rituelle Gebetswaschung und verrichtet das Gebet. So betet sie für das Mittagsgebet vier Gebetseinheiten, für das Nachmittagsgebet vier Gebetseinheiten, für das Abendgebet drei Gebetseinheiten für das Nachtgebet vier Gebetseinheiten und für das Morgengebet zwei Gebetseinheiten. Mit anderen Worten: sie darf die Gebete nicht kürzen, wie es leider einige ungebildete Menschen glauben. Aber es ihr erlaubt folgende Pflichtgebete zusammenzufassen, d.h. in einer Zeit direkt nacheinander zu beten: das Mittagsgebet mit dem Nachmittagsgebet und das Abendgebet mit dem Nachtgebet. Man kann die beiden Gebete jeweils zu einer der beiden Gebetszeiten beten und sie entweder vorziehen oder aufschieben, d.h. entweder betet man das Mittags- und Nachmittagsgebet in der Zeit vom Mittagsgebet und hat somit das Nachmittagsgebet vorgezogen oder man betet das Mittags- und Nachmittagsgebet in der Zeit vom Nachmittagsgebet und hat somit das Mittagsgebet aufgeschoben.

Beide Varianten sind auch für Abend- und Nachtgebet möglich. Wenn die Frau möchte, kann sie auch mit derselben Waschung, mit der sie die Pflichtgebete verrichtet hat, weiter freiwillige Gebete beten.

Frage 34:

Ist es einer menstruierenden Frau erlaubt in der Heiligen Moschee in Mekka zu verweilen, um sich Hadithe des Propheten -Allahs Segen und Frieden auf ihm- und Predigten anzuhören?

Antwort:

Es ist einer menstruierenden Frau weder erlaubt in der Heiligen Moschee noch in anderen Moscheen zu verweilen. Erlaubt ist ihr jedoch das Durchqueren der Moschee, um z.B. etwas abzuholen oder für ähnliches Anliegen. Das wird im Hadith des Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm - überliefert, als er 'Aischa - Allahs Wohlgefallen auf ihr - bat, ihm eine Matte zu bringen. Sie sagte darauf: „Sie befindet sich in der Moschee und ich habe meine Periode.“ Da erwiderte er - Allahs Segen und Frieden auf ihm -: „Deine Periode ist nicht in deiner Hand.“ (Muslim)

Wenn also eine menstruierende Frau durch die Moschee geht und sich sicher ist, dass bei ihr kein Blut austritt, das die Moschee beschmutzen würde, so ist an ihrem Durchqueren der Moschee nichts einzuwenden. Will sie sich dagegen in der Moschee hinsetzen und sich dort länger aufhalten, ist das nicht erlaubt. Der Beweis dafür ist, dass der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - zum Festgebet allen Frauen und jungen Mädchen, auch denen, die ihre Menstruation hatten, befahl aus ihren Häusern zu kommen und sich zu einem Ort im Freien, an dem das Festgebet stattfand, zu begeben. Jedoch wies er die menstruierenden Frauen an, den direkten Gebetsplatz zu meiden. Dies beweist, dass es einer menstruierenden Frau nicht erlaubt ist, in einer Moschee zu verweilen, um sich Predigten, Vorlesungen oder Hadithe anzuhören.

Einige Vorschriften in Bezug auf Reinheit im Gebet

Frage 35:

Ist der andauernd auftretende weiße oder gelbe Ausfluss einer Frau rein oder unrein? Muss sie deswegen die rituelle Waschung vollziehen, zumal der Ausfluss kontinuierlich austritt? Wie lautet das islamische Urteil für Ausflüsse, die unregelmäßig sind, da die Mehrheit der Frauen und besonders die Gebildeten unter ihnen diese Ausflüsse für eine normal auftretende Feuchtigkeit halten, wofür keine rituelle Waschung nötig ist?

Antwort:

Nach unternommenen Untersuchungen, bin ich zum Ergebnis gekommen, dass, wenn diese Ausflüsse nicht aus der Harnblase kommen, sondern aus der Gebärmutter, sie rein sind. Aber Ausflüsse machen die rituelle Gebetswaschung dennoch ungültig, obwohl sie rein sind. Denn etwas, was die rituelle Gebetswaschung ungültig macht, muss nicht unbedingt unrein sein. So sind zum Beispiel Blähungen (Darmwind, Gase), die ja durch den After austreten, nicht unrein, obwohl sie die rituelle Gebetswaschung annullieren.

Infolgedessen: wenn bei der Frau diese Ausflüsse austreten, annullieren sie die rituelle Gebetswaschung und sie muss die Waschung erneuern. Sind diese Ausflüsse fortlaufend und kontinuierlich, annullieren sie dagegen nicht die rituelle Gebetswaschung. Jedoch muss die Frau die Gebetswaschung vollziehen, wenn die Zeit für das jeweilige Gebet gekommen ist. Dann kann sie ihr Pflichtgebet und freiwillige Gebete verrichten, den Koran rezitieren und all das tun, was im Zustand der Reinheit erlaubt ist.

Islamische Rechtsgelehrte gaben ein ähnliches Rechtgutachten im Falle einer Schließmuskelkrankheit, die unkontrolliertes Austreten von Urin zur Folge hat (Urinale Inkontinenz). Das islamische Urteil bezüglich dieser Ausflüsse ist also, dass sie rein sind, aber sie annullieren die Gebetswaschung. Wenn die Ausflüsse kontinuierlich sind, annullieren sie die Gebetswaschung nicht. Jedoch muss die Frau die rituelle Gebetswaschung erst nach Eintreten der Gebetszeit vollziehen.

Ist der Ausfluss jedoch nicht kontinuierlich, sondern stoppt gewöhnlich im Laufe der legitimen Gebetszeit, so muss sie das Gebet aufschieben, bis der Ausfluss stoppt, solange die legitime Zeit für das Verrichten des Gebets nicht abläuft. Wenn sie befürchtet, dass der Ausfluss nicht vor Ablauf der legitimen Gebetszeit stoppt, vollzieht sie die Gebetswachung, schützt sich durch etwas (z.B. durch Binden) gegen den austretenden Ausfluss und verrichtet ihr Gebet.

Es gibt keinen Unterschied, ob die Menge bei diesen Ausflüssen viel oder gering ist, denn in jedem Fall treten sie aus den beiden Ausscheidungsorganen aus und annullieren somit die Gebetswaschung, egal, ob es sich dabei um eine große oder kleine Ausflussmenge handelt. Im Gegensatz dazu annulliert das aus dem restlichen Körper austretende Blut oder das Erbrechen die Gebetswaschung nicht, weder große noch kleine Menge.

Was jedoch die Meinung mancher Frauen betrifft, die glauben, dass das Austreten dieses Ausflusses nicht die Gebetswaschung annulliert, so ist das eine Meinung, die meines Wissens nach auf keiner Grundlage basiert, außer einer Aussage von Ibn Hazm (möge Allah ihn erbarmen) die besagt, dass dieser Ausfluss die Gebetswaschung nicht annullieren würde. Jedoch hat er für seine Aussage keinen Beweis gebracht, um dies zu rechtfertigen. Denn gäbe es dafür einen Beweis aus Koran, Sunna oder aus den Aussagen der Gefährten, so wäre das sicherlich ein gutes Argument.

Eine Frau sollte Allah fürchten und mit großer Sorgfalt für ihre Reinheit sorgen, denn das Gebet wird ohne rituelle Reinheit nicht angenommen, selbst wenn man ein hundert Mal beten würde. Einige Gelehrte vertreten sogar die Auffassung, dass derjenige, der absichtlich ohne rituelle Reinheit betet, zum Ungläubigen wird, weil er sich auf diese Weise über die diesbezüglichen Koranverse lustig macht.

Frage 36:

Wenn eine Frau, die kontinuierliche Ausflüsse hat, die Gebetswaschung vollzieht, um ein Pflichtgebet zu verrichten, darf sie mit dieser Waschung auch beliebig viele freiwillige Gebete verrichten oder den Koran rezitieren, bis das nächste Pflichtgebet kommt?

Antwort:

Wenn die Frau zu Beginn der Gebetszeit eines Pflichtgebets die Gebetswaschung vollzieht, ist es ihr erlaubt, beliebig viele freiwillige Gebete zu verrichten und den Koran zu rezitieren, bis die Zeit für das nächste Pflichtgebet eintritt.

Frage 37:

Darf diese Frau das Duha- Gebet (das freiwillige, hoch belohnte Vormittagsgebet, dessen Zeit nach dem Sonnenaufgang beginnt) mit derselben Gebetswaschung verrichten, die sie zum Verrichten des Morgengebets vollzogen hat?

Antwort:

Nein, das darf sie nicht tun, denn das Duha-Gebet hat seine festgelegte Zeit. Deshalb ist es für sie notwendig, die Gebetswaschung zu vollziehen, nachdem die Zeit für dieses Gebet eintrifft. In der Tat befindet sich diese Frau in der gleichen Situation wie die Frau, die Istihada hat und der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - befahl der Frau, die Istihada hat, die Gebetswaschung für jedes Gebet zu erneuen:

1. Die Zeit für das Mittagsgebet: beginnt nachdem die Sonne den Zenit überschreitet und endet mit dem Beginn der Zeit für das Nachmittagsgebet.

2. Die Zeit für das Nachmittagsgebet: beginnt sobald die Zeit für das Mittagsgebet verstrichen ist und endet in der Zeit, an der die Sonne anfängt zu vergilben; in Notsituationen bis zum Sonnenuntergang.

3. Die Zeit für das Abendgebet: beginnt mit dem Sonnenuntergang und endet mit dem Verschwinden der Abendröte.

4. Die Zeit für das Nachtgebet: beginnt mit dem Verschwinden der Abendröte und endet zu Mitte der Nacht (d.h. in der Mitte zwischen Abendgebet und Morgengebet).

Frage 38:

Kann diese Frau mit der Gebetswaschung des Nachtgebets auch die nächtlichen freiwilligen Gebete (Qiyam al Layl) nach Mitternacht verrichten?

Antwort:

Nein. Sobald die Mitte der Nacht vorbei ist, muss sie ihre Gebetswaschung erneuern. Andere sagen, dass sie nicht verpflichtet ist, ihre Gebetswaschung zu erneuen. Jedoch ist diese Auffassung nicht stark.

Frage 39:

Wann endet die Zeit für das Nachtgebet? Und wie kann man das herausfinden?

Antwort:

Die letzte Frist für das Verrichten des Nachtgebets in der legitimen Zeit ist die Mitte der Nacht. Man kann sie bestimmen, indem man die Stunden, die zwischen Sonnenuntergang und Einbruch der Morgen­dämmerung liegen, durch zwei teilt (und die Stunden zur Uhrzeit des Sonnenuntergangs addiert). Mit dem Verstreichen der ersten Hälfte der Mitternacht endet die legitime Zeit für das Verrichten des Nachtgebets. Die zweite Hälfte ist keine Zeit, in der man ein Pflichtgebet verrichten kann, sondern nur eine Zwischenzeit zwischen Nachtgebet und Morgengebet.

Frage 40:

Was muss eine Frau, bei der unregelmäßig Ausflüsse austreten, tun, wenn, nachdem sie die Gebetswaschung vollzogen hat und gerade beten will erneut Ausfluss austritt?

Antwort:

Wenn die Ausflüsse nicht kontinuierlich sind, muss sie abwarten bis der Ausfluss stoppt. Ist der Ausfluss unkalkulierbar und hat keine bekannte Zeit, in der er beginnt oder stoppt, so vollzieht sie die Gebetswaschung, nachdem die Zeit für das Gebet eintritt und betet. Es trifft sie keine Schuld.

Frage 41:

Was muss man tun, wenn etwas von diesen Ausflüssen an Körper oder Kleidung gelangt?

Antwort:

Wenn diese Ausflüsse rein sind, braucht man nichts weiter tun. Sind die Ausflüsse unrein- und das sind jene Flüssigkeiten, die von der Harnblase kommen - muss man sie waschen.

Frage 42:

Im Bezug auf die Gebetswaschung, die nach Austreten dieses Ausflusses vollzogen werden muss, ist es auch ausreichend nur die Körperstellen zu waschen, die man während der Gebetswaschung wäscht (oder müssen auch andere Stellen gewaschen werden, wie z.B. der Schambereich)?

Antwort:

Ja, es genügt nur die Körperstellen zu waschen, die man während der Gebetswaschung wäscht, solange diese Ausflüsse rein sind, das heißt, wenn sie aus der Gebärmutter und nicht aus der Harnblase entspringen.

Frage 43:

Was ist der Grund dafür, dass es keinen Hadith vom Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm - gibt, der darauf hinweist, dass dieser Ausfluss die Gebetswaschung annulliert, obwohl doch die Frauen zur Zeit des Propheten -Allahs Segen und Frieden auf ihm - stets fleißig waren, ihn viele Fragen über ihre religiösen Angelegenheiten zu stellen?

Antwort:

Weil dieser Ausfluss nicht bei allen Frauen austritt.

Frage 44:

Wer von den Frauen nach Austritt dieses Ausflusses nicht die Gebetswaschung vollzogen hat, weil sie die islamische Vorschrift diesbezüglich nicht kannte. Was muss sie in diesem Fall tun?

Antwort:

Sie muss sich Allah, dem Mächtigen und Erhabenen reuevoll zuwenden und die Gelehrten zu diesem Thema fragen.

Frage 45:

Einige schreiben Ihnen zu, dass Sie die Auffassung hätten, es sei nicht nötig nach Austreten dieses Ausflusstyps die Gebetswaschung zu erneuern.

Antwort:

Wer mir diese Auffassung zuschreibt, irrt sich. Wahrscheinlich hat er von meiner Aussage: „dieser Ausflusstyp ist rein“ verstanden, dass er die Gebetswaschung nicht annulliert.

Frage 46:

Was ist das islamische Urteil bezüglich des dunklen Ausflusses, der bei der Frau einen oder mehrere Tage vor ihrer Menstruation austritt? Die Flüssigkeit hat manchmal die Form eines dünnen schwärzlichen oder bräunlichen Fadens. Wie lautet das islamische Urteil, wenn dieser Ausfluss nach der Menstruation austritt?

Antwort:

Wenn es sich bei diesem Ausfluss um die Einleitung der Menstruation handelt, gehört er zur Menstruation. Man kann das am Auftreten von typischen Schmerzen und besonders an den Unterleibschmerzen erkennen, die eine menstruierende Frau gewöhnlich fühlt. Was den dunklen Ausfluss nach der Menstruation betrifft, so muss die Frau abwarten, bis er verschwindet, da dunkler Ausfluss, der im Anschluss an die Menstruation austritt, ein Teil der Menstruation ist. 'Aischa - Allahs Wohlgefallen auf ihr - pflegte zu den Frauen der Gefährten zu sagen: „Übereilt euch nicht, bis ihr den weißlichen Ausfluss seht.“

Und Allah weiß es besser.

Einige Vorschriften der Menstruation in Bezug auf die große Pilgerfahrt (Hajj) und die kleine Pilgerfahrt ('Umra)

Frage 47:

Wie verrichtet die menstruierende Frau die zwei Rak'a für den Pilgerzustand der Pilgerfahrt (Al-Ihram)? Und darf sie den Koran innerlich (d.h. lautlos im Stillen) rezitieren?

Antwort:

Erstens: Man sollte wissen, dass es für den Pilgerzustand kein spezielles Gebet gibt. Es wurde vom Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm - nicht berichtet, dass er seiner Gemeinschaft ein gewisses „Gebet des Pilgerzustandes“ vorgeschrieben hat. Darüber gibt es nichts, weder in seinen Aussagen, noch in seinen Handlungen, noch in seinen Billigungen.

Zweitens: Diese menstruierende Frau, die ihre Menstruation bekommen hatte, bevor sie sich in den Pilgerzustand begab, kann sich in den Pilgerzustand begeben, auch wenn sie ihre Menstruation hat, denn der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - wies Asma bint 'Umais an, die Ehefrau von Abu Bakr (Allahs Wohlgefallen auf beiden) als sie im Wochenbett war während sie sich in Dhul Hulaifa befand (welcher ein Ort ist, an dem man sich in den Pilgerzustand begibt), sich zu waschen und sich durch ein Stoffstück zu schützen und sich dann in den Pilgerzustand zu begeben. Auf die gleiche Weise verfährt eine menstruierende Frau. Sie muss solange im Pilgerzustand bleiben, bis sie wieder im reinen Zustand ist. Darauf vollzieht sie die Umrundung des Heiligen Hauses (Kaaba) und das Hin- und Hergehen zwischen den Hügeln As-Safa und Al-Marwa.

Was das Rezitieren des Korans betrifft, so haben menstruierende Frauen das Recht dies zu tun, solange es aufgrund eines Bedarfs oder deutlichen Nutzens geschieht. Gibt es weder konkreten Bedarf noch Nutzen dafür, sondern nur die allgemeine Absicht, Allah zu dienen und sich Ihm zu nähern, wäre es besser, das Rezitieren zu unterlassen.

Frage 48:

Eine Frau hat eine Pilgerreise angetreten und bekam fünf Tage nach der Abreise ihre Menstruation. Als sie zum Miqat kam, vollzog sie die Ganzwaschung und begab sich in den Pilgerzustand, obwohl sie noch ihre Regelblutung hatte. Als sie nun in Mekka ankam, hielt sie sich außerhalb der Heiligen Moschee auf und vollzog nichts von den Riten der Hajj oder 'Umra. Sie blieb zwei Tage in Mina und stellte dort ihre Reinheit fest. Darauf vollzog sie die Ganzwaschung und erfüllte alle Riten der 'Umra, während sie im reinen Zustand war. Doch dann fingen die Blutungen von Neuem an, während sie gerade dabei war, die Umrundung der Pilgerfahrt, die „al-Ifada“ Umrundung, durchzuführen. Weil sie sich aber schämte, führte sie trotzdem die Riten der Pilgerfahrt bis zum Schluss aus und erzählte ihrem Vormund nichts, bis sie wieder in ihrem Land ankamen. Was ist das islamische Urteil in diesem Fall?

Antwort:

Wenn es sich bei den Blutungen, die während der „al-Ifada“-Umrundung aufgetreten sind, um die Regelblutung handelt, welche die Frau an der Konsistenz und den Schmerzen erkennt, dann war die Umrundung nicht gültig. Sie muss demzufolge nach Mekka zurückkehren, um sie zu wiederholen. Dafür muss sie sich in den Pilgerzustand für eine 'Umra begeben und am Miqat die Absicht für die Durchführung einer 'Umra fassen. Darauf umrundet sie die Kaaba, schreitet zwischen den Hügeln As-Safa und Al-Marwa hin und her und kürzt etwas von ihrem Haar. Danach vollzieht sie die „al-Ifada“-Umrundung der Pilgerfahrt.

Wenn es sich bei den Blutungen dagegen nicht um die gewohnte, bekannte Regelblutung handelte, sondern die Blutung aufgrund von Gedränge oder Aufregung oder Ähnlichem auftrat, so ist nach Auffassung der Gelehrten, welche die Reinheit als keine Bedingung für die Umrundung ansehen, die Umrundung gültig.

Sollte der erste Fall zutreffen (d.h. es handelte sich um die Regelblutung) und der Frau ist es nicht möglich nach Mekka zurückzukehren, weil sie in einem weit entfernten Land wohnt, ist ihre Pilgerfahrt dennoch gültig, denn sie konnte nicht mehr tun als das, was sie bereits getan hat.

Frage 49:

Eine Frau hat sich in den Pilgerzustand begeben, um eine 'Umra durchzuführen. Als sie Mekka erreichte, begann ihre Menstruation. Ihr Vormund, der sie begleitete, muss unverzüglich abreisen und sie kennt niemanden sonst in Mekka. Was muss sie tun?

Antwort:

Sie sollte mit ihm wieder abreisen und im Pilgerzustand bleiben. Dann kommt sie wieder zurück, sobald sie von ihrer Menstruation rein ist. Dies gilt natürlich nur, wenn sie im Königreich von Saudi-Arabien wohnt, da eine Rückkehr nach Mekka einfach ist und keine Anstrengungen oder Reisegenehmigung usw. nötig sind. Wenn sie aber aus dem Ausland kommt und es ihr schwer fällt wieder zurück zu kehren, soll sie zum Schutz eine Binde oder Einlage tragen und die Kaaba umrunden, zwischen den Hügeln As-Safa und Al-Marwa hin und her schreiten, ihre Haare kürzen, sodass die 'Umra während dieser Reise zu Ende geführt wird.

Das Umrunden der Kaaba ist in diesem Zeitpunkt zu einer Notwendigkeit geworden. Und im Fall einer dringlichen Notwendigkeit sind verbotene Angelegenheiten erlaubt.

Frage 50:

Was ist das islamische Urteil im Fall einer muslimischen Frau, die während der Pilgertage ihre Menstruation bekommt? Ist ihre Pilgerfahrt gültig?

Antwort:

Auf diese Frage kann man nicht antworten, solange man nicht genau weiß, wann diese Frau ihre Menstruation bekam. Denn bei einigen Riten der Pilgerfahrt stellt die Regelblutung kein Hindernis dar und bei einigen wiederum verhindert sie die Riten. Das Umrunden der Kaaba kann sie nur dann durchführen, wenn sie im reinen Zustand ist. Alle anderen Riten der Pilgerfahrt können auch während der Menstruations­zeit durchgeführt werden.

Frage 51:

Ich habe letztes Jahr die Pflicht der Pilgerfahrt erfüllt und habe alle Riten der Pilgerfahrt ausgeführt, mit Ausnahme der „al-Ifada“-Umrundung und der „al-Wada'“-Umrundung (Abschiedsumrundung, d.h. die letzte Umrundung vor der Abreise), da ich einen islamisch legitimen Grund hatte, der mich an ihrer Ausführung hinderte. Dann bin ich wieder nach al- Medina zurückgekehrt, wo ich zu Hause bin und habe die Absicht gefasst, eines Tages zurück zu kommen, um diese zwei Riten zu vollenden. Aus Unwissenheit in Angelegenheiten meiner Religion habe ich mich leider vom Pilgerzustand (Ihram) losgelöst und habe alles getan, was einer Person während des Pilgerzustandes verboten ist. Als ich jemanden bezüglich meiner Rückkehr fragte, um die nicht vollendeten Riten zu erfüllen, wurde mir gesagt, dass ich nicht mehr die Umrundung machen könnte, weil meine Pilgerfahrt ungültig wäre. Und deshalb müsste ich nächstes Jahr die gesamte Pilgerfahrt noch einmal wiederholen und zusätzlich eine Kuh oder eine Kamelstute als Ausgleich opfern. Stimmt das? Gibt es dafür eine andere Lösung? Wenn ja, welche? Ist meine Pilgerfahrt wirklich ungültig? Muss ich sie noch einmal wiederholen? Bitte sagen Sie mir, was nun meine Pflicht ist, möge Allah Sie segnen!

Antwort:

Dieses verursachte Durcheinander ist wieder das Ergebnis, wenn sich Menschen das Recht nehmen, einen islamische Rechtspruch (Fatwa) auszugeben, ohne dafür das erforderliche Wissen zu haben.

In Ihrem geschilderten Fall müssen Sie einfach nach Mekka zurückkehren und nur die „al-Ifada“-Umrundung durchführen. Die Abschiedsumrundung müssen sie nicht vollziehen, da Sie ja direkt vor der Abreise aus Mekka Ihre Menstruation hatten. Eine menstruierende Frau braucht die Abschiedsumrundung nicht zu vollziehen, da Ibn Abbas (Allahs Wohlgefallen auf beiden) folgenden Hadith berichtete:

„Er (der Prophet) wies die Menschen an, dass der letzte Kontakt der (pilgernden) Menschen das Heilige Haus (Kaaba) sein soll; wobei menstruierende Frauen davon frei gestellt wurden.“

In einer anderen Version, die von Abu Dawud überliefert wurde, heißt es:

„… dass der letzte Kontakt der (pilgernden) Menschen das Umrunden des Heiligen Hauses (Kaaba) sein soll.“

Außerdem, hat der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - als man ihn informierte, dass Safiyya (die ihre Menstruation hatte) schon die „al-Ifada“-Umrundung durchgeführt hatte, gesagt: „Dann hat sie die Erlaubnis abzureisen.“

Dies beweist, dass menstruierende Frauen von der Pflicht der Abschiedsumrundung (Tawaf al- Wada') befreit sind, während sie die „al-Ifada“-Umrundung durchführen müssen.

In Anbetracht der Tatsache, dass Sie sich aus Unwissen vom Pilgerzustand losgelöst haben, hat es keine negativen Folgen auf Ihre Pilgerfahrt. Denn, wenn jemand aus Unwissen etwas von den Dingen begeht, die während des Pilgerzustands verboten sind, muss er nichts weiter tun, weil Allah, der Erhabene sagte:

„Unser Herr, mache uns nicht zum Vorwurf, wenn wir (etwas) vergessen oder Fehler begehen.“ (Al-Baqara; 2:286)

Der Erhabene sagte darauf im Heiligen Hadith: „Ich habe euch eure Bitte gewährt.“

Man kann ebenfalls im Koran lesen:

„Es ist für euch keine Sünde in dem, was ihr an Fehlern begeht, sondern (Sünde ist) was eure Herzen vorsätzlich anstreben.“ (Al-Ahzab; 33:5)

Infolgedessen haben alle Handlungen, die Allah, der Erhabene dem Pilgernden während des Pilgerzustands verboten hat, keine negativen Folgen für den Pilgernden, wenn sie aus Unwissen, Vergessenheit oder unter Zwang begangen wurden. Doch sobald diese Gründe nicht mehr vorhanden sind, muss man unverzüglich die verbotenen Handlungen unterlassen.

Frage 52:

Bei einer Frau hat am achten Tag des Pilgermonats (am At-Tarwiya- Tag) die Wochenbett- Blutung angefangen. Sie konnte alle Riten der Pilgerfahrt vollenden, außer dem Umrunden der Kaaba und das Hin- und Herschreiten zwischen den Hügeln As-Safa und Al-Marwa. Nach zehn Tagen hat sie eine anfängliche Reinheit festgestellt. Soll sie sich reinigen, die Ganzkörperwaschung vollziehen und die ihr fehlende elementare Handlung der Pilgerfahrt, die Umrundung der Kaaba, durchführen?

Antwort:

Sie darf nicht die Ganzkörperwaschung und die Umrundung der Kaaba vollziehen, bis sie sich wirklich sicher ist, dass sie wieder im reinen Zustand ist. In ihrer Frage sprach sie von „anfänglich“, wovon zu verstehen ist, dass sie nicht die vollkommene Reinheit festgestellt hat.

Es ist absolut wichtig, dass sie vor Erfüllen der Riten die vollkommene Reinheit feststellt. Wann immer sie rein wird, vollzieht sie die Ganzkörperwaschung und verrichtet die Umrundung der Kaaba (Tawaf) und das Hin-und Herschreiten zwischen As-Safa und Al-Marwa (Sa'y). Es ist kein Problem, wenn sie zuerst zwischen As-Safa und Al-Marwa hin- und herschreitet und dann die Kaaba umrundet, denn der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - wurde während seiner Pilgerfahrt über jemanden gefragt, der die Reihenfolge nicht eingehalten hat, sodass er zuerst zwischen As-Safa und Al-Marwa hin- und hergeschritten ist und dann die Kaaba umrundet hat, worauf er - Allahs Segen und Frieden auf ihm - antwortete:

„Darin liegt kein Vergehen.“ (d.h. es ist in Ordnung)

Frage 53:

Eine Frau hat sich vom Miqat „As-Sayl“ (eigentlicher Name: Qarn oder Qarn al-Manazil) in den Pilgerzustand für die Pilgerfahrt begeben, während sie ihre Menstruation hatte. Als sie in Mekka angekommen ist, fuhr sie nach Jeddah, weil sie private Angelegenheiten zu tun hatte.

Dort hat sie ihre Reinheit wieder erlangt und hat sodann die Ganzkörperwaschung vollzogen, ihre Haare gekämmt und darauf die Riten der Pilgerfahrt vollendet. Ist ihre Pilgerfahrt gültig? Muss sie nun irgendetwastun?

Antwort:

Ihre Pilgerfahrt ist korrekt und gültig und sie muss nichts weiter tun.

Frage 54:

Als ich eine 'Umra durchführen wollte, bin ich an den Miqat vorbei gekommen. Weil ich meine Menstruation hatte, habe ich mich nicht in den Pilgerzustand begeben, sondern bin in Mekka geblieben, bis ich wieder im reinen Zustand war. In Mekka habe ich mich dann in den Pilgerzustand begeben. War das erlaubt? Was hätte ich tun sollen und was muss ich nun tun?

Antwort:

Diese Handlung ist nicht erlaubt. Eine Frau, welche die Absicht hat eine 'Umra durchzuführen, darf nicht den Miqat überschreiten, ohne sich in den Pilgerzustand zu begeben. Auch wenn sie ihre Menstruation hat, ist sie verpflichtet, sich in den Pilgerzustand zu begeben. Tut sie das, ist ihre Pilgerfahrt korrekt und gültig. Der Beweis dafür ist folgender:

Asma bint 'Umais, die Ehefrau von Abu Bakr (Allahs Wohlgefallen auf beiden), hat ein Kind bekommen. Zu dieser Zeit war der Prophet -Allahs Segen und Frieden auf ihm- gerade beim (Brunnen) Dhul Hulaifa und wollte sich in den Pilgerzustand begeben, um seine Abschiedspilgerfahrt durchzuführen. Also schickte sie jemanden zum Propheten - Allahs Segen und Frieden auf ihm-, um ihn zu fragen, wie sie sich verhalten sollte. Er antwortete: „Vollziehe die Ganzkörperwaschung, schütze dich mit einem Stofftuch (Binde) und begib dich in den Pilgerzustand.“

Für die Menstruation und das Wochenbett gelten dieselben Vorschriften. Deshalb möchte ich dieser Frau sagen: Wenn eine menstruierende Frau am Miqat vorbei kommt und sie die 'Umra oder Hajj durchführen möchte, soll sie die Ganzkörperwaschung vollziehen, sich mit einem Stofftuch (oder einer Binde) schützen und sich in den Pilgerzustand begeben. „Sich mit einem Stofftuch schützen“ bedeutet, ein Tuch (oder Ähnliches) an ihrem Schamteil zu befestigen, um Ausfluss zu verhindern. Darauf soll sie sich in den Pilgerzustand begeben, gleich, ob sie die 'Umra oder Hadsch verrichten möchte. Aber wenn sie sich in den Pilgerzustand begibt und in Mekka ankommt, darf sie nicht die Heilige Moschee betreten und auch nicht die Kaaba umrunden. Sie muss warten, bis sie wieder im reinen Zustand ist. Der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - sagte zu 'Aischa - Allahs Wohlgefallen auf ihr - als sie ihre Menstruation während der 'Umra bekam:

„Tue all das, was ein Pilger tut, außer, dass du nicht das Heilige Haus umrundest, bis du wieder im reinen Zustand bist.“ Dies ist der Wortlaut der Überlieferung von Al-Bukhari und Muslim.

In Sahih Al-Buchari wurde ebenfalls überliefert, dass 'Aischa - Allahs Wohlgefallen auf ihr - erwähnte, dass sie nachdem sie wieder rein war, das Heilige Haus umrundet hat und zwischen As-Safa und Al-Marwa hin-und her geschritten ist.

Dies beweist, dass wenn sich eine menstruierende Frau in den Pilgerzustand begibt, um die, Hajj oder 'Umra durchzuführen oder sie ihre Menstruation bekommt, bevor sie die Kaaba umrundet hat, sie erst dann die Umrundung der Kaaba und das Hin- und Herschreiten zwischen As-Safa und Al-Marwa verrichten darf, nachdem sie wieder rein ist und die Ganzkörperwaschung vollzogen hat.

Wenn sie bereits die Umrundung der Kaaba verrichtet hat und sie im Anschluss darauf ihre Regelblutung bekommt, soll sie das Hin- und Herschreiten zwischen As-Safa und Al-Marwa vollenden, auch wenn sie menstruierend ist. Schließlich soll sie ihre Haare kürzen und damit endet ihre 'Umra. Denn es ist keine Bedingung für das Hin- und Herschreiten zwischen As-Safa und Al-Marwa rituell rein zu sein.

Frage 55:

Meine Frau und ich sind aus der Richtung von Yanbu' gekommen. Als wir in der Stadt Jeddah eintrafen, bekam meine Frau ihre Regelblutung. Ich habe dann die 'Umra alleine fortgesetzt, ohne meine Frau. Was soll meine Frau nach islamischer Vorschrift tun?

Antwort:

Nach islamischer Vorschrift soll deine Frau warten, bis sie wieder rein ist und dann ihre 'Umra erfüllen. Denn der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - sagte, als Safiyya ihre Menstruation am Verlauf der Pilgerfahrt hatte:

„Werden wir auf sie warten müssen?“ Als man ihm berichtete, dass sie schon die al-Ifada- Umrundung vollzogen hat, sagte er: „Dann hat sie die Erlaubnis abzureisen.“

Die Tatsache, dass der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - fragte: „Werden wir auf sie warten müssen?“ beweist, dass wenn eine Frau ihre Menstruation vor der „al-Ifada“-Umrundung bekommt, sie warten muss, bis sie wieder rein ist und erst dann die Umrundung der Kaaba vollziehen soll. Das gleiche gilt für die „al-Ifada“- Umrundung, denn der Rundlauf um die Kaaba für die 'Umra ist genau wie die „al-Ifada“- Umrundung. Der Rundlauf um die Kaaba ist eine elementare Bedingung für die Gültigkeit der 'Umra. Wenn also eine Frau, die sich in den Pilgerzustand für die Verrichtung einer 'Umra begeben hat, ihre Periode bekommt, bevor sie den Rundlauf um die Kaaba gemacht hat, muss sie auf ihre Reinheit warten und danach diese Umrundung durchführen.

Frage 56:

Gehört die Strecke zwischen den Hügeln As-Safa und Al-Marwa zur Heiligen Moschee? Kann eine menstruierende Frau in ihre Nähe kommen? Muss jemand, der die Moschee von der Seite, an dem es die Strecke zwischen As-Safa und den Al-Marwa gibt, betritt, die zwei Rak'a zur „Begrüßung der Moschee“ verrichten?

Antwort:

Es scheint, dass die Strecke zwischen As-Safa und Al-Marwa kein Teil der Heiligen Moschee ist. Aus diesem Grund haben sie zwischen ihnen eine Trennwand gebaut. Leider ist die Trennwand kurz. Ohne Zweifel ist die Trennung zwischen der Moschee und dem Ort des Hin- und Herschreitens zwischen As-Safa und Al-Marwa ein Vorteil für die Menschen. Wäre es ein Teil der Moschee, so wäre es unmöglich für jene Frauen, die nach der Umrundung der Kaaba ihre Menstruation bekommen, zwischen As-Safa und Al-Marwa hin- und herzuschreiten.

Deshalb gebe ich den Rechtspruch (Fatwa) aus, dass wenn eine Frau ihre Monatsblutung nach dem Rundlauf um die Kaaba bekommt und noch nicht hin- und hergeschritten ist, sie ruhig zwischen As-Safa und Al-Marwa schreiten kann. Denn die Strecke zwischen As-Safa und Al-Marwa ist kein Teil der Heiligen Moschee. Was die zwei Rak'a zur Begrüßung der Moschee betrifft, so kann man sagen, dass wenn jemand, nach dem Rundlauf um die Kaaba sofort zwischen As-Safa und Al-Marwa geschritten ist und von dort aus wieder in die Moschee zurückkehrt, er es auch dann beten kann. Unterlässt er die zwei Rak'a zur Begrüßung der Moschee, begeht er allerdings keine Sünde. Doch ist es besser, die Gelegenheit zu nutzen und diese zwei Rak'a zu verrichten, da es für das Gebet an diesem Ort einen großen Vorzug gibt.

Frage 57:

Eine Frau sagt: „Während ich die Pilgerfahrt durchführte, bekam ich die Regelblutung. Aber aus Schamgefühl habe ich mich nicht gewagt, es jemanden zu erzählen. Ich habe trotzdem die Heiligen Moschee betreten, habe dort gebetet, den Rundlauf um die Kaaba gemacht und bin zwischen As-Safa und Al-Marwa geschritten. Was muss ich jetzt tun, denn meine Menstruation kam im Anschluss auf das Wochenbett?

Antwort:

Einer menstruierenden Frau oder einer Frau im Wochenbett ist es nicht erlaubt, das Gebet zu verrichten. Weder ist es erlaubt, in der Heiligen Moschee in Mekka zu beten, noch in ihrem Heimatland noch in irgendeinem anderen Ort. Denn der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - sagte zu diesem Thema:

„Ist es denn nicht so, dass wenn die Frau ihre Menstruation hat, sie weder beten noch fasten muss?“

Und alle Gelehrten des Islams sind sich einig, dass es der menstruierenden Frau nicht erlaubt ist, zu beten oder zu fasten. Diese Frau muss bei Allah für diese Handlung bereuen und Ihn wegen dem, was sie getan hat, um Vergebung bitten.

Der Rundlauf um die Kaaba ist während einer Regelblutung nicht gültig, dagegen ist das Hin- und Herschreiten zwischen As-Safa und Al-Marwa (Sa'y) gültig. Denn die korrekteste Auffassung ist, dass es während der Pilgerfahrt erlaubt ist, das Hin- und Herschreiten vorzuziehen und später den Rundlauf um die Kaaba zu machen. Demzufolge ist sie verpflichtet, die „al-Ifada“-Umrundung zu wiederholen, da sie eine elementare Bedingung für die Gültigkeit der Pilgerfahrt ist. Auch ist das zweite Loslösen vom Pilgerzustand (Tahalul) erst nach dieser Handlung gültig. Dementsprechend darf diese Frau, sofern sie verheiratet ist, keinen Geschlechtsverkehr mit ihrem Ehemann haben, bis sie den Rundlauf um die Kaaba macht. Auch ist es ihr, sofern sie nicht verheiratet ist, nicht erlaubt, einen Heiratvertrag zu schließen, bis sie den Rundlauf um die Kaaba macht.

Und Allah weiß es besser.

Frage 58:

Wenn die Frau am 'Arafat-Tag ihre Periode bekommt, was muss sie dann tun?

Antwort:

Wenn die Frau am 'Arafat-Tag ihre Menstruation bekommt, setzt sie die Riten der Pilgerfahrt fort und vollzieht alle Handlungen, die auch andere Pilger machen. Jedoch vollzieht sie nicht den Rundlauf um die Kaaba, bis sie wieder im reinen Zustand ist.

Frage 59:

Eine Frau hat, nachdem sie das Steinigen (Jamarat Al-Aqaba) vollendet hat und bevor sie die „al-Ifada“-Umrundung vollziehen konnte, ihre Regelblutung bekommen. Sie und ihr Ehemann sind mit einer Reisegruppe unterwegs, an der sie gebunden sind. Was muss sie tun, denn sie weiß, dass sie nach der Rückreise in ihre Heimat nicht mehr nach Mekka zurückkehren wird?

Antwort:

Wenn sie nicht die Möglichkeit hat, nachdem sie wieder rein ist, in die Heiligen Orte zurückzukommen, muss sie ausnahmsweise und notgedrungen trotz ihrer Menstruation die „al-Ifada“-Umrundung vollziehen, indem sie sich vorher durch eine Binde schützt und dann die „al-Ifada“-Umrundung durchführt. Da es sich um eine Notlage handelt, trifft sie keine Schuld. Danach führt sie die übrigen Riten der Pilgerfahrt durch.

Frage 60:

Wenn eine Frau im Wochenbett vor dem Ablauf von 40 Tagen ihre Reinheit feststellt, ist die Pilgerfahrt, die sie dann durchführt, gültig? Und falls sie ihre Reinheit nicht feststellt, wie soll sie vorgehen, wenn sie beabsichtigt die Pilgerfahrt durchzuführen?

Antwort:

Wenn eine Frau im Wochenbett vor dem Ablauf von 40 Tagen ihre rituelle Reinheit feststellt, soll sie die Ganzkörperwaschung vollziehen, ihre Gebete verrichten und überhaupt alles tun, was auch Frauen im rituell reinen Zustand gestattet ist. Dazu gehört auch der Rundlauf um die Kaaba, denn für das Wochenbett gibt es keine festgesetzte Mindestdauer.

Wenn sie aber nicht ihre rituelle Reinheit feststellt, ist ihre Pilgerfahrt trotzdem gültig. Jedoch darf sie nicht eher den Rundlauf um die Kaaba machen, bis sie ihre rituelle Reinheit wiedererlangt. Denn der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - hat menstruierenden Frauen nicht gestattet, den Rundlauf um die Kaaba zu machen. Und für das Wochenbett gelten dieselben Vorschriften wie für die Menstruation.

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