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الزكاة (ألماني)

إعداد: Abdulaziz ibn Abdullah ibn Baz

الوصف

رسالة موجزة للعلامة الكبير عبد العزيز بن عبد الله بن باز - رحمه الله - بين فيها بعض أحكام الزكاة.

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 Die Zakaah

Kurze Abhandlung

über die Abgabepflicht im Islam

 Vorwort

Im Namen Allahs, des Barmherzigen, des Erbarmers

Alles Lob gebührt Allah allein, und mögen Segen und Heil auf demjenigen, nach dem es keinen Propheten mehr geben wird, und auf seiner Familie und seinen Gefährten sein.

Das Motiv dieser Abhandlung ist die Mahnung und das Erinnern an die Pflicht der Abgabe[1] (Zakaah), mit der viele Muslime allzu sorglos umgehen.

Trotz ihrer enormen Bedeutung und trotz daß sie eine der fünf Säulen des Islam darstellt, auf denen dieser gebaut, und ohne die dessen Errichtung nicht möglich ist, entrichten viele die Abgabe nicht so, wie vorgeschrieben.

Der Prophet Muhammad (Der Segen und Friede Allahs auf ihm) sagte entsprechend:

„Der Islam wurde auf fünf gebaut: Der Bezeugung, daß es keine Gottheit ausser Allah gibt und daß Muhammad der Gesandte Allahs ist und auf dem Verrichten des Gebets und dem Entrichten der Abgabe (Zakah) und dem Fasten im Ramadan und der Pilgerfahrt zum Hause (Allahs).“[2]

Auch stellt die Pflicht der Muslime, die Abgabe zu leisten, aufgrund der Vielzahl ihrer Nutzen und ihrer dringenden Notwendigkeit bezüglich den Bedürftigen unter den Muslimen, eine der am deutlichsten erkennbaren Vortrefflichkeiten des Islam dar.

Ein Nutzen der Zakaah besteht in der Festigung einer freundschaftlichen Verbundenheit zwischen reich und arm, da der Mensch veranlagt ist, Zuneigung zu demjenigen zu entwickeln, der ihm gegenüber Wohltätigkeit zeigt.

Ein weiterer Nutzen besteht in der Reinigung und Läuterung der menschlichen Seele. Durch die Abgabepflicht entfernt sich der Mensch von den charaktereigenschaften Geiz und Habgier, worauf der edle Qur’an wie folgt hinweist:

<> (Qur’an 9:103)

Des Weiteren wird der Muslim an Eigenschaften wie Güte, Großzügigkeit und Mitgefühl gegenüber dem Bedürftigen gewöhnt.

Die Abgabe ist ausserdem eine Möglichkeit, um reichen Segen und eine Vermehrung des eigenen Wohlstands herbeizuführen, womit das Ausgegebene von Allah dem Erhabenen ersetzt wird.

So spricht Allah der Erhabene im Qur’an:

<> (Qur’an 34:39)

Und der Prophet Muhammad (der Segen und Friede Allahs mögen auf ihm sein) sagt in einer richtigen Überlieferung:

„Allah der Mächtige und Erhabene spricht: ‚Oh Sohn Adams[3], spende [von deinem Besitz] und Wir spenden dir [Besitz].’“

Die Vorteile und Nutzen der Abgabepflicht sind weitaus mehr, als die hier genannten.

Auch wurde derjenige streng gewarnt, der in der Entrichtung der Abgabe Geiz oder Nachlässigkeit zeigt.

Allah der Erhabene spricht:

<

am Tag, da es über ihm [dem Gold und Silber] heiß gemacht wird im Feuer der Hölle und damit ihre Stirnen, ihre Seiten und ihre Rücken gebrand werden: Dies ist, was ihr für euch selbst gehortet habt. Nun kostet, was ihr zu horten pflegtet!>> (Qur’an 9:34, 35)

So stellt der Besitz, für den die Zakaah nicht entrichtet wird, für seinen Besitzer ein Schatz dar, mit dem er am jüngsten Tag schwer bestraft wird. Darauf weist die richtige Überlieferung hin, in der der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Friede auf ihm) sagt:

„Kein Besitzer von Gold und Silber, der nicht ihr Recht erfüllt [die Zakah entrichtet], dem nicht am jüngsten Tag Platten aus Feuer bereitet werden, die im Feuer der Hölle erhitzt,  und mit denen seine Seiten und seine Stirn und sein Rücken gebrand werden. Jedes mal, wenn sie abkühlen, werden sie ihm [von neuem erhitzt] wieder gebracht werden; [dies] an einem Tag, dessen (Aus)Maß fünfzigtausend Jahre ist. Bis zwischen den Dienern [Allahs] gerichtet wird und er dann seinen Weg sehen wird, entweder ins Paradies oder ins Feuer.“

Danach erwähnte der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm) den Kamel-, Kuh- und Schafbesitzer, der für diese die Zakaah nicht entrichtet, und berichtet von seiner Bestrafung am jüngsten Tag durch diesen Besitz.

Auch ist richtig überliefert, daß der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm) sagte:

„Wem von Allah Besitz gegeben wurde, für den er dann nicht die Zakah entrichtete, dem wird eine  große, kahle[4] Schlange gestaltet, die zwei schwarze Punkte [über den Augen] hat[5], die ihn am jüngsten Tag umschlingt und ihn an den Wangen  packt (und) dann sagt: ‚Ich bin dein Besitz, ich bin dein Schatz.’“

Dann rezitierte der Prophet (Allahs Segen und Friede auf ihm) die Worte des Erhabenen:

<(so) besser für sie. Nein! Vielmehr ist es schlecht für sie. Mit dem, womit sie gegeizt haben, werden sie am Tag der Auferstehung umschlungen werden.>>

(Qur’an 3:180)

 Besitz, für den die Zakaah entrichtet werden muß

Die Pflicht, die Zakaah zu entrichten, ist bei vier Arten von Besitz gegeben:

1.      Was geerntet wird an Feldfrüchten, Obst ect.

2.      Frei weidendes Vieh, wie beispielsweise Kühe, Schafe, Ziegen etc.

3.      Gold und Silber

4.      Warengüter (alle Art von Ware, die zum Verkauf bestimmt ist)

Für jede dieser vier Arten von Besitz ist ein bestimmtes Mindestvermögen[6] festgelegt.

Wird dieses unterschritten, besteht keine Pflicht zur Abgabe.

 Ernte

Das Mindestvermögen für die Ernte von Feldfrüchten (Getreide, Reis etc.), Obst u.ä. beträgt fünf Awsaaq[7]. Ein wasq (Singular von Awsaaq) ist gleichzusetzen mit sechzig Saa’[8] zur Zeit des Propheten (der Segen und Friede Allahs auf ihm). Somit beträgt das genannte Mindestvermögen für Erntefrüchte jeder Art dreihundert Saa’ zur Zeit des Propheten (Allahs Segen und Friede auf ihm). Ein Saa’ des Propheten (Segen und Friede auf ihm) beträgt viermal die Menge an beispielsweise Datteln, Rosienen, Weizen, Reis, Gerste u.ä., die in die beiden zusammengelegten Handflächen eines Mannes mittlerer Statur gehäuft werden kann.

Die Pflichtabgabe für diese Erntefrüchte beträgt ein Zehntel (zehn Prozent) des Ertrags, wenn die Pflanzen nicht mit Aufwand verbunden von Menschenhand bewässert werden müssen, d.h., wenn die Pflanzen durch Regen, natürliche Gewässer, Quellen etc. Bewässert werden.

Wenn aber die Pflanzungen von Menschenhand und mit Aufwand bewässert werden, wie beispielsweise mittels Wasserrädern, Wasserpumpen etc., so beträgt die Pflichtabgabe gemäß einer richtigen Überlieferung des Gesandten Allahs (der Segen und Friede Allahs auf ihm), die Hälfte eines Zehntels (fünf Prozent) des Ernteertrags.

 Frei weidendes Vieh

Das Mindestvermögen für frei weidendes Vieh wird in richtigen Überlieferungen des Gesandten Allahs (Segen und Friede auf ihm) dargelegt.

Wer sich hierrüber informieren möchte, sollte sich in dieser Frage an die Gelehrten wenden, um detaillierte Auskunft zu erhalten. Würde es nicht den Rahmen dieser kurzen und zusammengefaßten Abhandlung sprengen, wäre dieses Thema der Vollständigkeit halber an dieser Stelle ausführlich behandelt worden.

 Gold und Silber

Das Mindestvermögen für Silber beträgt 140 Mithqaal[9]. Dies entspricht, gemessen in saudischen Dirham, 56 Real[10].

Das Mindestvermögen für Gold beträgt 20 Mithqaal. Dies entspricht elf saudi arabischen Pfund und drei Siebtel eines Pfundes, was mit 92 Gramm Gold gleichzusetzen ist.

Die Abgabepflicht für Gold und Silber beträgt jeweils 2,5 Prozent des Gesamtvermögens in Gold oder Silber, welches ein Jahr[11] lang das Mindestvermögen nicht unterschreitet.

Regel ist, daß ein Profit[12] dem Grundvermögen zugerechnet, und somit also kein neues Berechnungsjahr (für den Profit) begonnen wird.

Das gleiche gilt für eine Vieherde. Ein Zuwachs der Herde wird immer dem Grundvermögen zugerechnet.

(Somit beginnt das Berechnungsjahr mit dem Tag, an dem die Grenze des Mindestvermögens überschritten wird.)

 Geld

Auf heutige Währung, egal, ob sie Dinar, Dirham oder Dollar genannt wird, wird die Regelung der Zakaah für Silber und Gold angewendet. Überschreitet das Vermögen den Wert des Mindestvermögens in Gold oder Silber[13] und verstreicht ein Jahr, so muß die Zakaah dafür entrichtet werden.

 Schmuck

Unter die gleiche Regelung (wie für Gold und Silber) fällt Gold- und Silberschmuck beispielsweise der Frau. Speziell dann, wenn der Schmuck selbst das Mindestvermögen überschreitet und ein Jahr darüber vergangen ist. Dann muß, entsprechend der richtigeren der beiden unterschiedlichen Aussagen der Gelehrten,  auch für  Gold- und Silberschmuck die Zakaah entrichtet werden, selbst wenn der Schmuck für den täglichen Gebrauch oder als Leihgabe bestimmt ist.

Diese Aussage ist auf der allgemein gehaltenen Formulierung des Propheten (Allahs Segen und Heil auf ihm) begründet, in welcher er sagt:   

„Kein Besitzer von Gold und Silber, der nicht ihr Recht erfüllt [die Zakaah entrichtet], dem nicht am jüngsten Tag Platten aus Feuer bereitet werden...“

Auch ist in einer Überlieferung des Propheten (Segen und Friede auf ihm) bestätigt, daß er am Arm einer Frau zwei Armreife aus Gold sah und fragte: „Gibst du die Zakaah für diese?“ Sie antwortete: „Nein“. Da sagte er: „Wärest du erfreut, wenn Allah dir wegen diesen beiden am Jüngsten Tag zwei Armreife aus Feuer anlegen würde?“ Da warf sie die beiden (Armreife) von sich und sagte: „Diese beiden sind für Allah und Seinen Gesandten.“[14]

In einer Überlieferung von Umm Salamah[15] (AllahsWohlgefallen auf ihr) ist bestätigt, daß sie eine goldene Münzkette[16] trug und fragte: „Oh Gesandter Allahs, ist diese ein Schatz?“ Er (der Segen und Friede Allahs auf ihm) sagte: „Das, was (das Maß) erreicht, daß die Zakaah entrichtet werden muß, und dann die Zakah dafür entrichtet wird, ist kein Schatz.“

Es sind ausser dieser Überlieferung noch weitere nachgewiesen, welche die gleiche Bedeutung in der Aussage zu diesem Thema haben.

 Warengüter

Was Warengüter angeht, so ist damit all das gemeint, was zum Verkauf bestimmt ist.

Es wird hier am Ende des Jahres[17] der Gesamtwert der Waren errechnet, wobei vom tatsächlichen Wert der Ware ausgegangen wird, ganz gleich, ob dieser über oder unter dem Verkaufspreis liegt. Von diesem Gesamtwert werden dann (wenn der Wert über dem Mindestvermögen für Gold oder Silber liegt) 2,5% als Zakaah entrichtet.

In einer Überlieferung von Samura ist berichtet, daß er sagte: „Der Gesandte Allahs –der Segen und Friede Allahs auf ihm – hat uns befohlen, die Spende aus dem, was wir zum Verkauf vorbereitet hatten, zu entrichten.“[18]

Unter den Begriff der Warengüter fallen auch Grund und Boden, der verkauft werden soll, Gebäude, Kraftfahrzeuge, Wasserpumpen, kurz: Alles, was zum Verkauf bestimmt ist.

 Mieteinnahmen

Für Häuser und Wohnungen, die vermietet, nicht aber verkauft werden sollen, wird die Zakaah für den Gewinn aus den Mieteinnahmen entrichtet, sobald ein Jahr verstrichen ist (und nachdem das Mindestvermögen erreicht ist).

Somit muß die Zakaah in diesem Fall also nicht für den Wert der Gebäude oder Wohnungen selbst entrichtet werden.

Unter diese Regelung fallen auch beispielsweise Mietwagen und Taxen, da der Besitzer diese nicht für den Verkauf, sondern für den Gebrauch erworben hat.

Wenn also der Gewinn aus Mieteinnahmen, Tixifahrten etc. das Vermögen des Besitzers auf über das festgesetzte Mindestvermögen ansteigen lässt, und es dieses ein Jahr lang nicht unterschreitet, so muß er nach Ablauf der Jahresfrist die Zakaah aus diesem Vermögen entrichten, egal, ob er es zum Bestreiten des Lebensunterhalts nutzt, es für eine geplante Heirat oder den Kauf eines Eigenheims bestimmt hat, oder eventuelle Schulden damit abbezahlt etc.

Auf diese Regelung im Fall eines Gebrauchsgegenstandes, aus dem Gewinn geschlagen wird (vermietete Wohnung, Taxi, Mietfahrzeuge usw.), weisen die islamische Gesetzgebung und die entsprechenden Beweise hin.

[Hinweis: Verschiedenartige Vermögen einer Person (beispielsweise vorhandenes Geldvermögen, Einkommen, Gold und Silber, Warengüter, Mietwohnungen etc.) werden zusammengefasst und der Gesamtwert ermittelt. Liegt dann dieser Gesamtwert für ein Jahr über dem Mindestvermögen für Gold oder Silber, so muß die Zakaah von 2,5% entrichtet werden.] 

 Die Zakaah im Fall von Verschuldung

Es muß auch darauf hingewiesen werden, daß die richtige Aussage unter den Gelehrten die ist, die besagt, daß Schulden, die abbezahlt werden müssen, die Pflicht zum Entrichten der Zakaah nicht aussetzen (wenn das vorhandene Vermögen an Geld, Waren und/oder Vieh das festgelegte Mindestvermögen übersteigt).

 Die Zakaah von Waisen und geistig Behinderten

Auch wird, entsprechend der Aussage der meisten Gelehrten, aus dem Vermögen von Waisen und geistig behinderten Muslimen die Zakaah entrichtet.

So ist es die Verpflichtung des jeweiligen Vormunds, diese nach Ablauf der Jahresfrist mit der Absicht gegeben, die Pflicht der Zakaah stellvertretend für die Person zu entrichten, für die er die Verantwortung trägt.

Diese Aussage stützt sich auf der allgemeinen Aussage der jeweiligen Beweise, wie zum Beispiel die Aussage des Propheten (Allahs Segen und Friede auf ihm) in der Überlieferung von Mu’aadh, als der Prophet (Segen und Heil auf ihm) diesen zu den Menschen im Jemen entsandte:

"Wahrlich, Allah hat ihnen eine Spende aus ihrem Vermögen zur Pflicht gemacht, die von ihren Wohlhabenden (weg)genommen wird und an ihre Bedürftigen (zurück)gegeben wird."

 Diejenigen, die ein Recht auf die Zakaah haben

Die Zakaah ist ein Recht, welches Allah der Erhabene von Seinen Dienern einfordert.

Es ist nicht erlaubt, die Abgabe an den zu entrichten, der keine Berechtigung hat, diese zu empfangen, oder den Betrag der Abgabe zum eigenen Vorteil zu verwenden, oder mit diesem Betrag einen persönlichen Nachteil aufzuheben oder abzuwenden.

So ist es die Pflicht des Muslim, die Zakaah an die zu entrichten, welche ein Recht auf diese haben[19], und er darf die Abgabe nicht für etwas anderes  benutzen.

Er soll sie mit reinem Gewissen, allein und aufrichtig für die Zufriedenheit Allahs entrichten, um seine Verpflichtung gegenüber Allah zu erfüllen, was ihm das Anrecht auf reichliche Belohnung und Ausgleich verleiht.

Allah hat in Seinem edlen Buch, dem Qur'an, diejenigen klar beschrieben, die ein Recht auf die Zakaah haben. Allah spricht im Qur'an:

<[mit der Armen- und Bedürftigenfürsorge], diejenigen, deren Herzen [mit dem Islam] vertraut gemacht werden sollen, (den Loskauf von) Sklaven, die Verschuldeten, auf Allahs Weg und (für) den Reisenden, als Verpflichtung von Allah, Allah ist Allwissend und Allweise.>> (Qur'an 9:60)

Daß Allah der Erhabene diesen Abschnitt mit genau diesen zwei seiner erhabenen Namen beschließt, soll ein Hinweis darauf sein, daß Allah wissend über die Situation seiner Diener ist, und darüber, wer tatsächlich ein Anrecht auf die Zakaah hat, und wer nicht, und daß Er der Weise handelnde in Seinen Gesetzen für die Menschen und Seiner Bestimmung der Dinge ist.

So soll alles seinem, von Allah vorgeschriebenen Platz zugeordnet werden.

Auch wenn manches der Weisheit Allahs einigen Menschen verborgen bleibt, so vertrauen doch Seine aufrichtigen Diener Seinem Regelwerk für die Menschen und unterwerfen sich Seinen Anordnungen.

Allah der Erhabene ist derjenige, den wir für uns und die Muslime um Erfolg im Streben nach Wissen in Seiner Religion bitten, und um Ehrlichkeit im Umgang mit Ihm.

Wir bitten Allah um Eifer im Streben nach dem, das Ihn zufrieden mit uns macht, und bitten Ihn, uns von dem entfernt zu halten, das Seinen Zorn zur Folge hat. Er ist der Hörende, der Nahe.

Möge der Segen und Friede Allahs auf Seinem Diener und Gesandten Muhammad und auf dessen Familie und dessen Gefährten sein.

 Fragen und Antworten zum Thema Zakaah

 Zakaah aus Einkommen/ Lohn

Frage: Ich bin Angestellter und erhalte ein gutes Einkommen -alles Lob gebührt Allah-, aber ich weiß nicht, wie ich die Zakaah für dieses Einkommen entrichten soll.

Soll ich sie für jeden Monat entrichten, oder soll ich einen bestimmten Monat auswählen und die Zakaah für das, was auch immer ich besitze, ob ich es durch meine Arbeit oder andersweitig verdient habe, entrichten?

Auch (die Frage): Wenn ich all mein Geld ausgegeben habe, und ich dann weiteres Geld verdiene, welches das Mindestvermögen erreicht, soll ich die Berechnung des Jahres ab dem Datum, an dem ich den ersten Betrag, der ausgegeben ist, beginnen, oder ab dem Datum, an dem ich den neuen Betrag erhalten habe?

Antwort: Wann auch immer du einen bestimmten Betrag erhalten hast, sollst du mit der Berechnung des Jahres ab dem Datum beginnen, an dem du den neuen Betrag (der dein Vermögen über das Mindestvermögen anwachsen lässt) erhältst.

Wann immer du einen Betrag erhältst, solltest du das in einer Tabelle erwähnen. Wann immer (dann) ein Jahr über diesem Betrag verstreicht (und das Gesamtvermögen das Mindestvermögen nicht unterschritten hat), sollst du die Zakaah für diesen (Betrag) entrichten. Die Zakaah für das, was du im (Monat) Muharram[20] erhalten hast, sollte im Muharram (des folgenden Jahres) entrichtet werden, für das, was du im (Monat) Safar erhalten hast, im Safar (des folgenden Jahres), und was du im (Monat) Rabii'-ul-Aakhir erhalten hast, im Rabii'-ul-Aakhir (des folgenden Jahres) usw.

Wenn du aber für den (im Berechnungsjahr) zuletzt erhaltenen Betrag die Zakaah im Voraus –also vor ihrer (eigentlichen) Zeit- zusammen mit dem zuerst erhaltenen (Betrag) entrichtest, ist dies in Ordnung, und es wird dir (von Allah) gedankt werden.

Wenn du also jeweils ein Gelhalt für (die Monate) Muharram, Safar, Rabii'-ul-Awwal, Rabii'-ul-Aakhir usw. erhältst, und du diese (Beträge) vermerkt hast, und du dann für alle (diese Beträge) die Zakaah im Voraus im (Monat) Muharram mit entrichtest, ist dies kein Nachteil. Du wirst (somit) die Zakaah für alle diese (Beträge) entrichten, wenn ein Jahr über dem ersten Betrag (der das Vermögen über das Mindestvermögen ansteigen lassen hat) vergangen ist. Hierin liegt kein Nachteil, wenn du dies tust. Im Gegenteil ist dies besser und bevorzugt[21]. (Diese Art der Vorauszahlung ist Freiwillig.)

Was aber deine (mindeste) Pflicht darstellt, ist, daß du die Zakaah entrichtest, wenn deren Zeit gekommen ist. Wann immer ein Jahr über einem bestimmten Betrag vergangen ist (und das Gesamtvermögen das Mindestvermögen nicht unterschreitet), mußt du das entrichten, was für diesen Betrag (an Zakaah) fällig wird, entsprechend deinen Vermerken (in der Tabelle, was die Höhe des Betrages und die Zeit) betrifft...

(Majmoo’-ul Fataawaa, Abdul-Azeez ibn Baaz, v.14, p,138)

 Zakaah für verliehenes Geld

Frage: Durch die Gnade Allahs und Seine Rechtleitung habe ich zwanzig Jahre gearbeitet und habe drei (verschiedene) Summen an Geld angespart.

Ich habe einem meiner Verwandten einen Betrag für eine bestimmte Zeit ausgeliehen, und mittlerweile habe ich keine Hoffnung mehr, das Geld wiederzubekommen.

Den zweiten Betrag habe ich an einen anderen Verwandten verliehen, damit dieser (damit) Handel betreibt. Jedoch sind die Jahre verstrichen, ohne daß er etwas mit ihm (dem Betrag) angefangen hat.

Der dritte Betrag ist in meinem Besitz.

Was ist die Regelung für den Betrag, den ich nicht zurückerhalten habe, für den Betrag, der für Handelszwecke gegeben, nicht aber genutzt wurde, und für den Betrag, von dem ich selbst ausgebe?...

Antwort: Du mußt die Zakaah für den Betrag, der in deinem Besitz ist, sowie für den, der sich bei deinem Verwandten für Handelszwecke befindet –er diesen aber nicht verwendet hat-, entrichten, wenn ein Jahr vergangen ist. Außer dein Verwandter hat den Betrag, den du ihm gegeben hast, für persönliche Zwecke ausgegeben und ist nicht fähig, ihn dir zurückzuzahlen. In diesem Fall muß die Zakaah nicht für ihn (diesen Betrag) entrichtet werden, bis er dir ausgezahlt wird, und er sich dann für ein Jahr in deinem Besitz befindet.

Betreffend den Betrag, der sich bei deinem zuerst genannten Verwandten befindet, muß der Fall näher erörtert werden.

-         Wenn er vermögend ist, und fähig, dir den Betrag zurückzuzahlen, mußt du die Zakaah für diesen entrichten, sobald ein Jahr vergangen ist. Es ist Schaden, wenn du die (Zahlung der) Zakaah verschiebst, bis er dir den Betrag zurückgezahlt hat,  und du dann für die vergangenen Jahre (die Zakaah) bezahlst. Aber es ist sicherer und besser, sie jedes Jahr zu entrichten als Vorsichtsmaßname gegen Vergesslichkeit oder Todesfall.

-         Wenn er unfähig ist, dir den Betrag zurückzuzahlen, oder fähig, jedoch verschiebt er regelmäßig die Rückzahlung oder verweigert sie, so ist die Zakaah (für diesen Betrag) keine Pflicht für dich, bis er dir den Betrag zurückgezahlt hat und sich dieser ein Jahr lang in deinem Besitz befindet, entsprechend dem richtigen der zwei Standpunkte der Gelehrten. Die Zakaah ist als eine Art Entschädigung (für die Armen) gedacht. Diese Entschädigung aus einem Besitz zu entrichten, von dem du nicht weisst, ob du ihn (überhaupt) erhalten wirst, ist keine Pflicht für dich.

(Majmoo’-ul Fataawaa, Abdul-Azeez ibn Baaz, v.14, p,42)  

 Zins-basierende Geschäfte mit Banken/ Anlagen und die Zakaah für diese

Frage: Viele Leute haben Umgang mit Banken, und es kann sein, daß sie in (islamisch) unerlaubte Dinge geraten, wie beispielsweise Zinsen (welche bezahlt oder eingenommen werden). Muß die Zakaah für diese  (Zins-) Beträge entrichtet werden? Und wie wird sie entrichtet?

Antwort: Es ist nicht erlaubt, mit Zinsen zu tun zu haben, egal ob durch Banken oder irgend etwas anderes, und jeder Gewinn aus Zinsen ist unerlaubt.

Zinsen werden nicht als Eigentum dessen betrachtet, der sie nimmt. Hat jemand sie (die Zinsen) vereinnahmt, die Regelung Allahs in dieser Sache kennend, so ist es seine Pflicht, sich von diesen Einnahmen zu trennen, indem er diese für gemeinnützige Zwecke spendet.

Hat er die Zinsen noch nicht vereinnahmt, so ist ihm nur erlaubt, sein Kapital zurückzunehmen.

So spricht Allah:

<(geschäften) noch übrig ist, wenn ihr gläubig seid.

Wenn ihr es aber nicht tut, dann laßt euch Krieg von Allah und Seinem Gesandten ansagen! Doch wenn ihr bereut, dann steht euch euer (ausgeliehenes) Grundvermögen zu; (so) tut weder ihr Unrecht, noch wird euch Unrecht zugefügt.>> (Qur'an 2:278, 279)

Wenn er die Zinsen vereinnahmt hat, bevor er die Regelung Allahs, diese betreffend, kannte, so darf er sie behalten, und ist nicht verpflichtet, sich von diesen Einnahmen zu trennen.

So spricht Allah:

<(Höllen-) Feuers. Ewig werden sie darin bleiben.>> (Qur'an 2:275)

Eine Person muß die Zakaah für den Teil (des Besitzes) entrichten, der nicht zu Zinseinnahmen gehört, so wie er sie für jeden anderen Besitz entrichten muß, für den das Entrichten der Zakaah Pflicht ist.

Hatte diese Person aber kein Wissen über das Zinsverbot, so muß die Zakaah auch für die Einnahmen entrichtet werden, welche zuvor durch Zinsen entstanden sind, da sie wie jeder andere Besitz sind, wie der zuvor erwähnte (Qur'an-) Vers aufzeigt.

Alle Rechtleitung zur Besserung kommt von Allah.

(Majmoo’-ul Fataawaa, Abdul-Azeez ibn Baaz, v.14, p,153)

 Das Geben der Zakaah an islamische Zentren

Frage: Es gibt hier ein allgemeinnützliches Zentrum für Qur'anunterricht für Frauen, das bald eröffnet, so Allah will. Dieses Zentrum braucht –wie andere allgemeinnützliche Projekte auch- viel Geld, um seine Ausgaben, wie z.B. die Gehälter der Lehrerinnen, Büroeinrichtung, Busse für die Lehrerinnen und Schülerinnen etc., zu decken.

Ist es erlaubt, daß Zakaah an dieses Zentrum ausbezahlt wird?

Antwort: Es ist nicht erlaubt, die Zakaah an es (das Zentrum) zu bezahlen, außer an diejenigen Lehrerinnen, die bedürftig sind, und diejenigen, für deren Lebensunterhalt ihre Ehemänner nicht aufkommen, und diejenigen, die keine wohlgesonnenen nahen männlichen Angehörige haben, die fähig sind, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Gehälter sollten nur für jene (von der Zakaah) gegeben werden, die Geld für ihre nötigsten Ausgaben brauchen.

Was Büromöbel und Busse angeht, so sollten diese von anderem Geld als von der Zakaah bezahlt werden, wie (beispielsweise) von Spenden für allgemeinnützliche Projekte, monatlichen Überweisungen und allgemeinen Spenden. Und Allah weiß es am Besten.

(Abdullah ibn Jibreen, www.islamtoday.net)



[1] Arabisch: Zakaah; die Pflicht zur Entrichtung einer am Besitz bemessenen, geringen Abgabe an Bedürftige. Die Höhe der Abgabe, sowie die Definition der Bedürftigen, sind im Qur’an und den Überlieferungen des Propheten Muhammad (Friede und Segen auf ihm) festgelegt.

[2] Aus den Überlieferungswissenschaftlich richtigen und wahrheitsgemäßen Überlieferungen Bukharis und Muslims

[3] Gemeint ist hiermit der Mensch

[4] Die hier erwähnte „kahlheit“ der Schlange wird als Hinweis auf die stärke ihres Giftes verstanden.

[5] Die hier erwähnten Punkte werden ebenfalls als Hinweis auf die Gefährlichkeit der Schlange verstanden.

[6] Arabisch: Nisaab

[7] Arabisches Hohlmaß

[8] Ebenfalls arabisches Hohlmaß

[9] Arabische Gewichtseinheit; 1 Mithqaal= 4,6g nach Aussage Ibn Baazs

[10] Der Wert des hier genannten "Real" ist nicht gleichzusetzen mit dem des heutigen, saudischen Real

[11] Ein Jahr entsprechend dem islamischen Kalender (Hijri/ Mondjahr)

[12] Ein Profit, welcher aus diesem Gold/ Silber erwirtschaftet wird z.B. durch Anlage in ein Unternehmen, Investition in Handel etc.

[13] Es wird hier von Gold oder Silber das jeweils niedrigste der beiden (unterschiedlichen) Mindestvermögen gewählt. Dies hängt vom momentanen Wert von Gold und Silber ab.

[14] Überliefert von Abu Dauud und Nasaai mit guter Überlieferungskette (bi sanad hasan)

[15] Eine der Ehefrauen des Propheten (der Segen und Friede Allahs auf ihm und seiner Familie)

[16] Arabisch: Awdaah; ein aus Goldmünzen gefertigtes Schmuckstück

[17] Ein Jahr nach Beginn des Handels/ Geschäfts, und dann jährlich

[18] Überliefert von Abu Dawuud

[19] Arabisch: Ahlu Zakah; die "Leute der Zakah"

[20] Monat des islamischen Kalenders

[21] Da diese Methode einfacher und sicherer ist

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