الوصف
Hajj und ’Umrah : Diese kurze Zusammenfassung betreffend die Pilgerfahrt im Islam (Hajj) sowie die kleine Pilgerfahrt (’Umrah) soll eine praktische Hilfe für meine muslimischen Brüder und Schwestern sein. Alle hier aufgeführten Punkte entsprechen dem Qur’an und der Sunnah unseres Propheten Muhammad (Segen und Heil auf ihm). Es wird jedem deutschsprachigen Muslim empfohlen, diese Zusammenfassung während seiner Vorbereitung auf die große wie auf die kleine Pilgerfahrt zu lesen.
Diese kurze Zusammenfassung betreffend die Pilgerfahrt im Islam (Hajj) sowie die kleine Pilgerfahrt ('Umrah) soll eine praktische Hilfe für meine muslimischen Brüder und Schwestern sein. Alle hier aufgeführten Punkte entsprechen dem Qur'an und der Sunnah unseres Propheten Muhammad -Ehre und Heil auf ihm- und stimmen mit den Taten des Gesandten Allahs -Ehre und Heil auf ihm- während seiner Pilgerfahrt (Hajj al Wadaa'a) sowie mit seinen Aussagen überein.
Es wurde in dieser Zusammenfassung zum größten Teil auf die Angabe der jeweiligen Beweise aus dem Qur'an und der Sunnah verzichtet, um sie möglichst kurz zu halten. Die Beweise für die aufgeführten Punkte sind im Qur'an sowie in den bekannten Büchern der Überlieferungen des Propheten -Ehre und Heil auf ihm- zu finden und können jederzeit nachgeprüft werden.
► Haashiah ar-Rawdh al-murbi'[1]
► Minhaaj al-Muslim[2]
► Daliil al-Haaj wa-l Mu'tamir[3]
► Fataawaa al-Lajna ad-Daaima li-l Buhuuth wa-l Iftaa[4].
In dieser Zusammenfassung sind die Handlungen, welche Pflichten darstellen, die für einen gültigen Hajj oder eine gültige 'Umrah erfüllt werden müssen, sowie die Handlungen entsprechend dem Vorbild des Propheten Muhammad -Ehre und Heil auf ihm-, die keine unabdingbare Pflicht und deren Erfüllung somit keine Voraussetzung für die Gültigkeit des Hajj oder der 'Umrah sind, aufgeführt. Es soll allerdings daran erinnert werden, dass uns das Ausführen der Sunnah-Handlungen, die keine Pflicht darstellen, mit entsprechender Absicht (Niyah) das Wohlgefallen Allahs einbringt und es somit die Belohnung bei Allah vervielfachen kann. Außerdem ist das Befolgen der Sunnah in all ihren Details eine der Grundlagen unserer Religion, und jede Vernachlässigung einer einzelnen Sunnah stellt eine Vernachlässigung der Religion an sich dar.
Wir erhoffen uns stets von Allah, dass Er unsere guten Taten annimmt, damit sie uns im Jenseits nutzen. Und so gilt auch bei der Ausführung des Hajj und der 'Umrah, dass die zwei Voraussetzungen für die Annahme Allahs der guten Taten eines Muslim erfüllt sein müssen.
Diese sind:
Dies bedeutet, die jeweilige Tat aufrichtig und einzig und allein für die Zufriedenheit und das Wohlgefallen Allahs und in Hoffnung auf Seine Belohnung auszuführen.
Es ist somit erforderlich, die Absicht (Niyah) von jedem anderen Grund zur Ausführung dieser Tat zu reinigen und zu befreien.
Die Absicht für die jeweilige Handlung darf somit nicht vom Streben nach irgendetwas anderem, außer dem Wohlgefallen Allahs, verunreinigt werden, wie beispielsweise persönlichem Gewinn an Reichtum oder Ansehen im Diesseits o. ä. Allah der Erhabene sagt:
﴿وَمَآ أُمِرُوا إِلَّا لِيَعْبُدُوا اللَّـهَ مُخْلِصِينَ لَهُ الدِّينَ﴾ (البيّنة: 5)
"Und nichts anderes wurde ihnen befohlen, als Allah zu dienen, Ihm allein und aufrichtig die Religion widmend." (Qur'an 98: 5)
Dies bedeutet, die jeweilige Tat in vollständiger Übereinstimmung mit dem Qur'an und den Aussagen und dem Beispiel des Propheten Muhammad -Ehre und Heil auf ihm- auszuführen, ohne etwas wegzulassen oder hinzuzufügen. Allah der Erhabene sagt:
﴿وَمَآ آتَاكُمُ الرَّسُولُ فَخُذُوهُ وَمَا نَهَاكُمْ عَنْهُ فَانتَهُوا ۚ وَاتَّقُوا اللَّـهَ ۖ إِنَّ اللَّـهَ شَدِيدُ الْعِقَابِ﴾ (الحشر: 7)
"Und was immer der Gesandte euch gibt, so nehmt es, und was immer er euch untersagt, dessen enthaltet euch. Und fürchtet Allah. Gewiss, Allah ist streng im Strafen." (Qur'an 59: 7)
وقال رسول الله _صلى الله عليه وسلم_: "مَنْ عَمِلَ عَمَلاً لَيْسَ عَلَيْهِ أَمْرُنَا فَهُوَ رَدٌّ". (البخاري ومسلم)
Und der Prophet (Segen und Heil auf ihm) sagte:
"Wer eine Tat ausführt, die nicht von dieser, unserer Angelegenheit (der Religion) ist, so ist sie (die Tat) zurückgewiesen (also von Allah nicht angenommen)". (Überliefert in Sahiih Al-Bukhaary und Sahiih Muslim)
Für das Erfüllen dieser Voraussetzung (Al-Mutaaba'ah) ist es erforderlich, dass sich die jeweilige Handlung in den folgenden sechs Punkten mit dem Qur'an und/ oder den Aussagen und dem Beispiel des Propheten Muhammad -Ehre und Heil auf ihm- im Einklang befindet:
1.► Grund der Handlung
2.► Art[5] oder Objekt der Handlung
3.► Anzahl
4.►Art und Weise der Ausführung der jeweiligen Handlung
5.► Zeit der Handlung
6.► Ort der Handlung
Diese beiden Voraussetzungen (Al Ikhlaas und Al Mutaaba'a) müssen erfüllt sein, damit Allah eine gute Tat des Muslim akzeptiert und annimmt und damit ihn diese im Jenseits vor dem Feuer schützt und ihn der Ewigkeit des Paradieses näher bringt.
Bemühen wir uns also um die Erfüllung dieser zwei Pflichten während unserer großen wie auch unserer kleinen Pilgerfahrt (Hajj und 'Umrah), damit diese bei Allah angenommen sein möge, denn der Gesandte Allahs (Segen und Heil auf ihm) sagte:
"الْعُمْرَةُ إِلَى الْعُمْرَةِ كَفَّارَةٌ لِمَا بَيْنَهُمَا وَالْحَجُّ الْمَبْرُورُ لَيْسَ لَهُ جَزَاءٌ إِلَّا الْجَنَّةُ". (متفق عليه)
"Die 'Umrah bis zur (nächsten) 'Umrah ist eine Tilgung dessen, was zwischen den beiden (an kleinen Sünden) liegt, und es gibt keine (geringere) Belohnung für den frommen (bei Allah angenommenen) Hajj, als das Paradies". (Überliefert in Sahiih Al-Bukhaary und Sahiih Muslim)
Das im Leben eines Menschen einmalige Ausführen der großen Pilgerfahrt (Hajj) wird für den Einzelnen zur Pflicht, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
Der Hajj ist eine Pflicht nur für Muslime. Auch ist es nur Muslimen erlaubt, Makkah zu betreten.
Der Hajj ist nur für denjenigen eine Pflicht, der voll zurechnungsfähig und bei gesundem Verstand ist.
Die Volljährigkeit im Islam ist bei Männern wie Frauen mit der ersten Ejakulation oder dem Wuchs der Schambehaarung und bei Frauen mit der ersten Regelblutung gegeben.
Bleiben diese Merkmale aus, so ist die Volljährigkeit bei Erreichen des Alters, in dem diese normalerweise auftreten, erreicht. Viele Gelehrte haben hier das Alter auf 15 Jahre festgelegt.
Die Fähigkeit umfasst die körperliche sowie die finanzielle Fähigkeit und das Vorhandensein eines angemessenen Transportmittels sowie eines sicheren Reiseweges.
Für Frauen gilt
Nach islamischer Regelung gilt für die Frau als Mahram, abgesehen von ihrem Ehemann, jeder nach islamischer Regelung volljährige, zurechnungsfähige und vertrauenswürdige männliche Verwandte, dem es nach islamischer Gesetzgebung lebenslang verboten ist, diese zu heiraten. Dazu gehören beispielsweise ihr Vater, ihr Bruder, ihr Sohn, der Ehemann ihrer Mutter, der Sohn des Ehemannes etc.
1- Ihraam-Zustand (Al-Ihraam)
2- Siebenmaliges Umrunden der Ka'bah (At-Tawwaaf)
3- Gehen der sieben Strecken zwischen Safa und Marwah (As-Sa'y)
1- Ihraam-Zustand (Al-Ihraam)
2- Siebenmaliges Umrunden der Ka'bah (At-Tawwaaf)
3- Gehen der sieben Strecken zwischen Safa und Marwah (As-Sa'y)
4- Aufenthalt in 'Arafah (Al-Wuquuf bi 'Arafah)
Diese hier aufgeführten Säulen müssen für eine gültige 'Umrah bzw. für einen gültigen Hajj vollständig erfüllt werden.
Dazu kommen bestimmte Pflichten, deren Erfüllung ebenfalls Voraussetzung für die Gültigkeit des Hajj und der 'Umrah ist.
Bei einigen Pflichten ist es so, dass sie bei ihrer Nichterfüllung durch Versäumnis, Fehler o.ä. evtl. durch ein Sühneopfer kompensiert werden können. Zu weiteren Details hierzu im konkreten Fall bitte einen Gelehrten befragen.
Die richtige Absicht (An-Niyah) ist Voraussetzung dafür, dass Allah eine gute Tat annimmt und diese uns am Jüngsten Tag nutzt.
Jede gute Tat soll einzig und allein für die Zufriedenheit und das Wohlgefallen Allahs und in Hoffnung auf Seine Belohnung ausgeführt werden.
Hat man die Absicht die kleine Pilgerfahrt (Al-'Umrah) zu verrichten, so kann man in der ersten Talbiah[6] die folgenden Worte sprechen:
"لبيك اللهم لبيك عمرة."
"Labaik Allahumma labaika 'Umrah".
"Hier bin ich O Allah, Dir zu dienen; hier bin ich, Dir zu dienen mit der 'Umrah".
Hat man die Absicht, zunächst die 'Umrah und dann den Hajj zu verrichten (At-Tamatu'), so kann man in der ersten Talbiah die Worte sprechen:
"لبيك اللهم لبيك عمرة متمتعاً بها إلى الحج."
"Labaik Allahumma labaika 'Umratan mutamti'an bihaa ila-l Hajj".
"Hier bin ich O Allah, Dir zu dienen; hier bin ich, Dir zu dienen mit der 'Umrah (ungefähre Übersetzung:) mit Unterbrechung des Ihraam-Zustands bis zum Hajj".
Erklärung: Diese Art der Verrichtung bedeutet, zunächst die kleine Pilgerfahrt ('Umrah) vollständig zu verrichten und dann den Ihraam-Zustand mit dem Kürzen der Haare zu verlassen.
Danach begibt man sich am 8. Tag des Monats Dhi-l Hijjah erneut in den Ihraam-Zustand für die große Pilgerfahrt (Hajj), jedoch am jeweiligen Standort und ohne Beachtung einer Grenze (Miiqaat)[7].
Dann wird der Hajj verrichtet, wobei am 10. Tag des Monats Dhi-l Hijjah nach dem Tawwaaf Al-Ifaadhah auch der Sa'y[8] verrichtet wird.
Zur Verrichtung dieser Art des Hajj gehört das Erbringen eines Schlachtopfers.
Ist das Erbringen eines Schlachtopfers nicht möglich, so müssen drei Tage während des Hajj gefastet werden und sieben Tage nach der Rückkehr.
Hinweis: Der Tawwaaf Al-Ifaadhah muss nicht zwingend am 10. Tag des Monats Dhi-l Hijjah verrichtet werden und kann auch zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt werden.
Jedoch ist zu beachten, dass man den Ihraam-Zustand des Hajj erst vollständig mit der Erfüllung des Tawwaaf Al-Ifaadhah verlässt, was bedeutet, dass bis zu dessen Erfüllung Geschlechtsverkehr verboten bleibt.
Diese Art der Verrichtung des Hajj (At-Tamatu') war die bevorzugte Art des Propheten -Ehre und Heil auf ihm- und seiner Gefährten -Allahs Wohlgefallen auf ihnen allen-.
Hat man die Absicht die 'Umrah in Verbindung mit dem Hajj zu verrichten (Al-Qiraan), so kann man in der ersten Talbiah die Worte sprechen:
"لبيك اللهم لبيك عمرة وحجاً".
"Labaik Allahumma labaika 'Umratan wa Hajjan".
"Hier bin ich O Allah, Dir zu dienen; hier bin ich, Dir zu dienen mit der 'Umrah und dem Hajj".
Erklärung: Diese Art der Verrichtung des Hajj bedeutet, den sog. "Ankunftstawwaaf" (Tawwaaf al-Quduum) zu vollziehen und dann den Sa'y gleichzeitig für die 'Umrah und den Hajj zu verrichtet.
Man kürzt dann aber nicht die Haare und bleibt somit im Ihraam-Zustand.
Man vervollständigt dann ab dem 8. Tag des Monats Dhi-l Hijjah die Rituale des Hajj, ohne am 10. Tag des Monats Dhi-l Hijjah nach dem Tawwaaf Al-Ifaadhah den Sa'y zu verrichten (da dieser Sa'y schon erfüllt wurde).
Zur Verrichtung dieser Art des Hajj gehört das Erbringen eines Schlachtopfers.
Ist das Erbringen eines Schlachtopfers nicht möglich, so müssen drei Tage während des Hajj gefastet werden und sieben Tage nach der Rückkehr.
Hinweis: Es besteht bei dieser Art des Hajj die Möglichkeit, den Sa'y anstatt zu Beginn (also zusammen mit dem "Ankunftstawwaaf"), später zusammen mit dem Tawwaaf Al-Ifaadhah zu verrichten.
Der Tawwaaf Al-Ifaadhah muss nicht zwingend am 10. Tag des Monats Dhi-l Hijjah verrichtet werden und kann auch zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt werden.
Jedoch ist zu beachten, dass man den Ihraam-Zustand des Hajj erst vollständig mit der Erfüllung des Tawwaaf Al-Ifaadhah verlässt, was bedeutet, dass bis zu dessen Erfüllung Geschlechtsverkehr verboten bleibt.
Hat man die Absicht, lediglich den Hajj (ohne 'Umrah) zu verrichten (Al-Ifraad), so kann man in der ersten Talbiah die Worte sprechen:
"لبيك اللهم لبيك حجاً".
"Labaik Allahumma labaika Hajjan".
"Hier bin ich O Allah, Dir zu dienen; hier bin ich, Dir zu dienen mit dem Hajj".
Erklärung: Diese Art der Verrichtung des Hajj bedeutet, den "Ankunftstawwaaf" (Tawwaaf al-Quduum) und den Sa'y für den Hajj zu verrichten und im Ihraam zu verbleiben, bis man ab dem 8. Tag des Monats Dhi-l Hijjah die Rituale des Hajj vervollständigt.
Man verrichtet am 10. Tag des Monats Dhi-l Hijjah nach dem Tawwaaf Al-Ifaadhah den Sa'y in diesem Fall nicht, da dieser schon nach dem "Ankunftstawwaaf" erfüllt wurde.
Diese Art des Hajj macht kein Schlachtopfer notwendig, da keine 'Umrah mit dem Hajj verrichtet wurde.
Hinweis: Es besteht bei dieser Art des Hajj die Möglichkeit, den Sa'y anstatt zu Beginn mit dem "Ankunftstawwaaf" später zusammen mit dem Tawwaaf Al-Ifaadhah zu verrichten.
Außerdem muss der Tawwaaf Al-Ifaadhah nicht zwingend am 10. Tag des Monats Dhi-l Hijjah verrichtet werden und kann auch zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt werden.
Jedoch ist zu beachten, dass man den Ihraam-Zustand des Hajj erst vollständig mit der Erfüllung des Tawwaaf Al-Ifaadhah und des dazugehörigen Sa'y verlässt, was bedeutet, dass bis zu dessen Erfüllung Geschlechtsverkehr verboten bleibt.
Jeder, der den Hajj oder die 'Umrah verrichten möchte, muss sich ab der für ihn nach islamischer Regelung gültigen örtlichen Grenze (Al-Miiqaat) in den Ihraam-Zustand begeben.
Die Grenzen sind folgende:
Dies ist der Miiqaat der Leute aus Madiinah sowie derjenigen, die aus deren Richtung kommen.
Dies ist der Miiqaat der Leute aus der Levante (Palästina, Syrien, Jordanien, Libanon), aus Ägypten und aus den Maghrib-Staaten sowie derjenigen, die aus deren Richtung kommen.
Dies ist der Miiqaat der Leute aus der Najd-Gegend des Königreichs Saudi-Arabien sowie derjenigen, die aus deren Richtung kommen.
Dies ist der Miiqaat der Leute aus dem Jemen sowie derer, die aus deren Richtung kommen.
Dies ist der Miiqaat der Leute aus dem Irak sowie derer, die aus deren Richtung kommen.
Erreicht man das Königreich Saudi-Arabien über den Luftweg mit Ankunft in Jeddah mit der Absicht, 'Umrah oder Hajj zu verrichten, so begibt man sich in den Ihraam-Zustand, sobald man den ersten Miiqaat überfliegt.
Die Stadt Jeddah ist kein Miiqaat sondern liegt innerhalb der Miiqat-Grenze.
Hinweis: Beabsichtigt eine Person, die sich innerhalb des „heiligen Bezirks“ (Al-Haraam) Makkahs befindet, die kleine Pilgerfahrt (‘Umrah) zu verrichten, so muss sie diesen Bezirk verlassen, um sich außerhalb des Haraam-Bezirks in den Ihraam-Zustand zu begeben. Dafür ist kein bestimmter Ort außerhalb des Haraam-Bezirks vorgeschrieben.
Für Männer gilt das Verbot des Tragens jeglicher zugeschnittener Kleidung sowie das Verbot jeglicher Bedeckung des Kopfes (sei es auch nur mit einem Stück Stoff, einer Decke, einem Handtuch o.ä.) und das Verbot des Tragens von geschlossenen Schuhen sowie Strümpfen etc.
Als "zugeschnittene" Kleidung gilt jegliche Kleidung, die als solche auf die Körperform passend hergerichtet wurde.
Erlaubt sind beispielsweise: Uhren, Brillen, Gürtel (auch wenn genäht), Sonnenschirme, Ringe, Pflaster, Verbände, Taschen, Kopfhöhrer...
Für Frauen gilt das Verbot des Tragens der Gesichtsbedeckung, die direkt am Gesicht getragen wird (z.B. Burqa', Niqaab). Wenn keine fremden Männer zugegen sind, lässt sie ihr Gesicht gänzlich frei.
Auch gilt für sie das Verbot des Tragens von Handschuhen.
Ansonsten trägt die Frau wie gewohnt die ihr durch die islamischen Regelungen vorgeschriebene Kleidung.
Hinweis: In der Gegenwart fremder Männer ist die Frau verpflichtet, ihr Gesicht mit dem Schleier ihrer Kopfbedeckung/ ihres Überwurfs (Khimaar) zu verdecken, wie u.a. aus einigen authentischen Überlieferungen hervorgeht.
Dabei wird der Schleier so getragen, dass er von oben über das Gesicht fällt. Auch die Hände sollten dann mit der Kleidung bedeckt werden, wie beispielsweise in den langen Ärmeln des Mantels.
عَنْ هِشَامِ بْنِ عُرْوَةَ، عَنْ فَاطِمَةَ بِنْتِ الْمُنْذِرِ، أَنَّهَا قَالَتْ: "كُنَّا نُخَمِّرُ وُجُوهَنَا وَنَحْنُ مُحْرِمَاتٌ. وَنَحْنُ مَعَ أَسْمَاءَ بِنْتِ أَبِي بَكْرٍ الصِّدِّيقِ". (موطأ مالك)
Von Hishaam Ibn ‘Urwah wurde von Faatimah Bint Al-Mundhir überliefert, dass sie sagte: "Wir bedeckten unser Gesicht, während wir uns im Ihraam-Zustand befanden. Wir waren (zu diesem Zeitpunkt) mit (/ in Gesellschaft von) Asmaa Bint Abi Bakr As-Siddiiq". (Überliefert in Muwatta Maalik)
Die Talbiah ist das Aussprechen der Worte:
"لَبَّيْكَ اللَّهُمَّ لَبَّيْكَ، لَبَّيْكَ لاَ شَرِيكَ لَكَ لَبَّيْكَ، إِنَّ الْحَمْدَ وَالنِّعْمَةَ لَكَ وَالْمُلْكَ، لاَ شَرِيكَ لَكَ".
"Labaik Allahumma labaik, labaika laa shariika laka labaik, inna-l hamda wa-ni'mata laka wa-l mulk, laa shariika lak".
"Hier bin ich O Allah, Dir zu dienen; hier bin ich, Dir zu dienen. Hier bin ich, Dir zu dienen; Du hast keinerlei Teilhaber, hier bin ich, Dir zu dienen. Wahrlich, aller Lob und jede Wohltat sind Dein und die Herrschaft. Du hast keinerlei Teilhaber".
Die Talbiah muss an der Grenze (Al-Miiqaat) bevor man sie überschreitet mindestens einmal ausgesprochen werden, wenn man die entsprechende Absicht des Hajj oder der Umrah gefasst hat, und sich somit in den Ihraam-Zustand begibt.
Für Männer gilt: Die Talbiah wird der Sunnah entsprechend laut und vernehmbar gesprochen.
Für Frauen gilt: Die Talbiah wird für andere nicht vernehmbar gesprochen.
1.►Das Bedecken des Kopfes (Frauen tragen die zur islamischen Kleidung gehörige Bedeckung, außer direkt am Geicht getragene Gesichtsbedeckung. Vor fremden Männern verdeckt sie ihr Gesicht mit dem Schleier ihrer Kopfbedeckung –Khimaar-, den sie von oben über ihr Gesicht fallen lässt.)
2.►Das Kürzen oder Entfernen von Kopf- oder Körperhaaren
3.►Das Kürzen von Finger- oder Fußnägeln
4.►Das Aufbringen von Parfum oder sonstigen angenehmen Geruchs¬stoffen auf Körper oder Kleidung (beispielsweise durch Nutzung parfümierter Seife, Cremes etc.)
5.►Für Männer: Tragen von zugeschnittener Kleidung
Für Frauen: Tragen von Gesichtsbedeckung, die direkt am Gesicht getragen wird (Burqa', Niqaab) und Tragen von Handschuhen
Vor fremden Männern bedeckt die Frau jedoch ihr Gesicht mit dem Schleier ihrer Kopfbedeckung/ ihres Überwurfs (Khimaar). Dabei wird der Schleier so getragen, dass er von oben über das Gesicht fällt. Auch die Hände sollten dann mit der Kleidung bedeckt werden, wie beispielsweise in den langen Ärmeln des Mantels.
6.►Jagd/ das Erlegen von Landwild
7.►Sexuelle Berührungen/ Handlungen (außer Geschlechtsverkehr)
8.►Abschluß eines Ehevertrags, Verlobung oder das Anhalten um die Hand einer Frau oder Anbahnung einer Heirat
9.►Geschlechtsverkehr
Bei Missachtung eines der genannten Verbote von Nr. 1 (Bedeckung des Kopfes) bis Nr. 5 (Tragen von zugeschnittener Kleidung für Männer und Gesichtsbedeckung oder Handschuhe für Frauen) gilt: dreitägiges Fasten oder Speisen von sechs Bedürftigen oder Erbringen eines Schlachtopfers in Form eines Schafs, dessen Fleisch an Bedürftige innerhalb des Haraam-Bezirks verteilt wird.
Bei Missachtung von Nr. 6 (Jagd/ Erlegen von Landwild): Erbringen eines dem erlegten Wild gleichwertigen Schlachtopfers, dessen Fleisch an Bedürftige innerhalb des Haraam-Bezirks verteilt wird.
Bei Missachtung von Nr. 7 (Sexuelle Berührungen/ Handlungen -außer Geschlechtsverkehr-: Erbringung eines Schlachtopfers in Form eines Schafs, dessen Fleisch an Bedürftige innerhalb des Haraam-Bezirks verteilt wird.
Bei Missachtung von Nr. 8 (Abschluß eines Ehevertrags, Verlobung oder das Anhalten um die Hand einer Frau oder Anbahnung einer Heirat): Dies gilt als Sünde und macht, wie alle übrigen Sünden, die aufrichtige Reue (Tawbah) notwendig. Ein Sühneopfer muss hier aber nicht erbracht werden.
Hinweis: Ein im Ihraam-Zustand abgeschlossener Ehevertrag oder eine Verlobung ist ungültig!
Bei Missachtung von Nr. 9 (Geschlechtsverkehr): Dies macht den gesamten Hajj ungültig, wobei er trotzdem vollständig zu Ende geführt werden muss.
Außerdem muss ein Schlachtopfer in Form eines Kamels erbracht werden, dessen Fleisch an Bedürftige innerhalb des Haraam-Bezirks verteilt wird.
Ist dieses Schlachtopfer nicht möglich, so müssen zehn Tage gefastet werden.
Der Pflicht-Hajj muss bei nächster Gelegenheit wiederholt werden.
Hinweis: Die willentliche Missachtung eines der genannten Verbote ohne eine Notwendigkeit für diese gilt als Sünde, die eine aufrichtige Reue (Tawbah) erfordert.
Besteht eine zwingende Notwendigkeit für die Missachtung eines der genannten Verbote (z.B. aus gesundheitlichen Gründen), so gilt seine Missachtung nicht als Sünde. Es muss jedoch durch ein Sühneopfer kompensiert werden.
Wird eines der genannten Verbote aus Vergesslichkeit und ungewollt missachtet, so gilt dies nicht als Sünde und erfordert keine Sühnetat.
1.► Das Kürzen der Finger- und Fußnägel, Stutzen des Oberlippenbarts, Entfernen der Achselhaare und Rasieren der Schambehaarung vor Eintritt in den Ihraam-Zustand, wenn zu erwarten ist, dass diese Dinge notwendig werden, während man sich im Ihraam-Zustand befindet. Wenn dies nicht zu erwarten ist, gilt das genannte nicht als Sunnah-Tat.
2.► Die Ganzkörperwaschung (Ghusl) vor Eintritt in den Ihraam-Zustand (gilt auch für Frauen, die ihre Regelblutung oder Nachgeburtsblutung haben, da es sich um eine normale Reinigung des Körpers und nicht um eine rituelle Reinigung handelt).
3.► Das Aufbringen von Parfum o.ä. auf den Körper vor Eintritt in den Ihraam-Zustand (nicht auf die Ihraam-Kleidung! Sollte der Geruch/ das Parfum vom Körper auf die Kleidung übergehen, so stellt dies kein Problem dar.)
Hinweis: Frauen müssen nach islamischer Regelung allgemein darauf achten, dass der Geruch von Duftstoffen nicht für fremde Männer wahrnehmbar ist.
4.► Für Männer: Das Anlegen zweier weißer, sauberer Tücher.
5.► Das Fassen der Absicht (Niyah) und somit der Eintritt in den Ihraam-Zustand nach einem Pflicht- oder Naafilah-Gebet[10].
6.► Das Wiederholen und vermehrtes Sprechen der Talbiah.
Hinweis: Während der 'Umrah wird die Talbiah bis zum Beginn des Tawwaafs gesprochen.
Während dem Hajj wird die Talbiah bis zum Beginn des Werfens der Steinchen (Jamratu-l 'Aqabah) am Morgen des 10. Tages des Monats Dhi-l Hijjah gesprochen.
7.► Das Sprechen von Bittgebeten (Du'aa) sowie das Bitten Allahs um Ehre und Heil für den Propheten Muhammad -Ehre und Heil auf ihm- am Ende des Sprechens der Talbiah bei derer zeitweisen Unterbrechung.
8.► Das Sprechen der Worte:
"إنَّ مَحِلِّي حَيْثُ تَحْبِسُنِى".
"Inna mahillii haithu tahbisunii".
Sinngemäße Übersetzung: "Mein Austritt aus dem Ihraam-Zustand soll an dem Ort geschehen, wo Du (O Allah) mich aufhältst".
Diese Worte sollten lediglich von demjenigen beim Eintritt in den Ihraam-Zustand gesprochen werden, der aufgrund einer Krankheit o.ä. fürchten muss, seine Pilgerfahrt nicht vervollständigen zu können.
Dies gilt insbesondere auch für Frauen, die mit dem Eintritt ihrer Regelblutung rechnen müssen.
Im Fall einer Verhinderung der Ausführung des Hajj oder der 'Umrah, z.B. durch Krankheit o.ä., ist dann kein Schlachtopfer notwendig, um den Ihraam-Zustand zu verlassen.
Nachdem man den Sa'y[11] der 'Umrah vollendet hat, kürzt man die Kopfhaare (für Männer auch Rasieren der Haare).
Dieses Kürzen bzw. Rasieren der Haare stellt eine Pflicht dar, deren Erfüllung eine Voraussetzung für die Gültigkeit der 'Umrah ist.
Mit dem Kürzen der Haare wird der Ihraam-Zustand aufgehoben und die 'Umrah gilt als vollendet.
Hinweis: Männer müssen ihr gesamtes Kopfhaar kürzen oder rasieren. Es genügt nicht, lediglich einen Teil zu kürzen.
Frauen sollen von jeder Haarsträhne (egal ob kurz oder lang) mindestens die Länge einer Fingerspitze kürzen.
Am 10. Tag des Monats Dhi-l Hijjah werden die Steinchen am Ort des Jamratu-l 'Aqabah geworfen, und wenn ein Opfertier für die entsprechende Art des Hajj erforderlich ist, wird dieses geschlachtet. Auch werden die Kopfhaare gekürzt (hier bevorzugte Sunnah für den Mann: Rasieren der Haare).
Dieses Kürzen bzw. Rasieren des gesamten Kopfhaars ist eine Pflicht, deren Erfüllung eine Voraussetzung für die Gültigkeit des Hajj ist.
Mit dem Werfen der Steinchen am Jamratu-l 'Aqabah und dem Kürzen der Haare wird der Ihraam-Zustand teilweise aufgehoben.
Es ist nun alles erlaubt, was nach islamischer Regelung außerhalb des Ihraam-Zustands erlaubt ist, außer Geschlechtsverkehr.
Erst mit Erfüllung des Tawwaaf Al-Ifaadhah und dem dazugehörigen Sa'y (für denjenigen, der diesen nicht schon zusammen mit dem Ankunftstawwaaf ausgeführt hat) wird dann der Ihraam-Zustand vollständig aufgehoben.
Bei der Verrichtung des Hajj wird diese Säule mit dem Tawwaaf Al-Ifaadhah erfüllt.
Die richtige Absicht (An-Niyah) ist Voraussetzung dafür, dass Allah eine gute Tat annimmt und diese uns am Jüngsten Tag nutzt.
Jede gute Tat soll einzig und allein für die Zufriedenheit und das Wohlgefallen Allahs und in Hoffnung auf Seine Belohnung ausgeführt werden.
Viele Gelehrte nennen als Voraussetzung für die Gültigkeit des Tawwaafs, dass man sich im Zustand der rituellen Reinheit befindet, also zuvor die Gebetsreinigung vollzogen hat.
Körper wie Kleidung müssen frei von entsprechend islamischer Definition unreinen Dingen[12] sein.
Frauen mit Regelblutung oder Nachgeburtsblutung ist es nicht erlaubt, den Tawwaaf zu verrichten.
Da der Tawwaaf vom Propheten -Ehre und Heil auf ihm- mit dem Gebet verglichen wurde, vertreten viele Gelehrte die Meinung, dass es für die Gültigkeit des Tawwaafs Pflicht ist, den Körper so zu bedecken, wie er im Gebet bedeckt werden muss.
Hinweis: Als 'Aurah des Mannes gilt sein Körper ab dem Bauchnabel bis zum Knie.
Als 'Aurah der Frau gilt allgemein vor fremden, nicht-mahram Männern ihr gesamter Körper inklusive Gesicht und Hände.
Der Tawwaaf muss innerhalb der Masjid Al-Haraam ausgeführt werden. Dabei ist es für die Gültigkeit des Tawwaafs unerheblich, wie weit der Abstand zur Ka'bah ist.
Für die Gültigkeit des Tawwaafs ist Voraussetzung, dass die Ka'ba sich bei seiner Ausführung ständig zur Linken befindet.
Für die Gültigkeit des Tawwaafs ist Voraussetzung, dass die Ka'bah siebenmalig umrundet wird.
Begonnen sowie beendet wird der Tawwaf am schwarzen Stein (Hajr Al-aswad) oder auf der Höhe des schwarzen Steins.
Der Tawwaaf darf ohne zwingende Notwendigkeit nicht unterbrochen werden. Wird er es doch, so muss der gesamte Tawwaaf erneut ausgeführt werden.
Besteht aber eine zwingende Notwendigkeit[14], so kann der Tawwaaf dort fortgeführt werden, wo er unterbrochen wurde.
1.► Schnelles Eilen mit kurzen Schritten (Ar-Raml): Dies ist eine Sunnah, die nur für Männer gilt und die nur in den ersten drei Umrundungen des „Ankunftstawwaaf“ des Hajj (Tawwaaf Al-Quduum) oder des Tawwaaf der 'Umrah ausgeführt wird (also nicht beim Tawwaaf Al-Ifaadhah oder einem freiwilligen Tawwaaf).
2.► Das Entblößen der rechten Schulter (Al-Idhtibaa'): Dies ist eine Sunnah, die nur für Männer gilt und die, wie das Eilen, nur während des „Ankunftstawwaaf“ des Hajj oder des Tawwaaf der 'Umrah ausgeführt wird.
Nach Beendigung des Tawwafs wird die Schulter wieder bedeckt.
3.► Das Berühren des schwarzen Steins (Al-Hajr Al-asswad) mit der rechten Hand und Küssen des Steins zu Beginn des Tawwaafs, während dem Tawwaaf, wenn man an ihm vorbeikommt sowie am Ende des Tawwaafs, wenn dies möglich ist.
Wenn dies aufgrund der Menschenmenge schwierig ist, so berührt man den schwarzen Stein lediglich mit der rechten Hand und küsst diese.
Ist auch dies mit Schwierigkeiten verbunden, so wird die rechte Hand mit der Handinnenfläche kurz in Richtung des schwarzen Steins wie zum Gruß erhoben und der Takbiir[16] gesprochen, ohne danach die Hand zu küssen.
Es ist Sunnah, den schwarzen Stein nochmals mit der rechten Hand zu berühren, ohne den Stein oder die Hand zu küssen, wenn man die zwei Gebetsabschnitte nach dem Tawwaaf gebetet hat und sich zum Sa'y begibt.
Hinweis: Es ist nicht erlaubt, sich in die drängelnde Menschenmasse vor dem schwarzen Stein zu begeben, damit man niemanden bedrängt und niemandem schadet.
Das Meiden des schwarzen Steins wird in diesem Fall zu einer Pflicht, die Vorrang vor der Sunnah des Küssens oder der direkten Berührung hat.
Es ist speziell die Pflicht der Frauen jegliche Menschenmassen und Drängeleien so gut wie möglich zu meiden, um ihre 'Aurah (sprich: ihren Körper) vor Blicken und Berührungen fremder, nicht-mahram Männer zu schützen.
4.► Das Sprechen der folgenden Worte mit Beginn des Tawwaafs:
"بِسْمِ اللهِ، وَاللهُ أَكْبَرُ. اللَّهُمَّ إِيمَانًا بِكَ وَتَصْدِيقًا بِكِتَابِكَ وَوَفَاءً بِعَهْدِكَ وَاتِّبَاعًا لِسُنَّةِ نَبِيِّكَ مُحَمَّدٍ _صلى الله عليه وسلم_".
"Bismillah, wa-llahu akbar, Allahumma iimaanan bika wa tasdiiqan bikitaabika wa wafaaan bi'ahdika wa tibaa'an lisunnati nabiyika Muhammadin –Sall-Allahu 'alaihi wa sallam-".
"Im Namen Allahs und Allah ist größer (als alles). O Allah, glaubend an Dich und Dein Buch bestätigend und den Bund mit Dir erfüllend und der Sunnah Deines Propheten Muhammad -Ehre und Heil auf ihm- folgend".
5.► Das Sprechen allgemeiner Bittgebete während dem Tawwaaf und das Sprechen des folgenden Bittgebets zwischen der Jemenitischen Ecke[17] und dem schwarzen Stein:
﴿رَبَّنَا آتِنَا فِي الدُّنْيَا حَسَنَةً وَفِي الْآخِرَةِ حَسَنَةً وَقِنَا عَذَابَ النَّارِ﴾ (البقرة: 201)
"Rabbanaa aatinaa fid-dunyaa hassanah, wa fi-l aakhirati hassanah, wa qinaa 'adhaab an-naar".
"Unser Herr, gib uns im Diesseits Gutes und im Jenseits Gutes, und bewahre uns vor der Strafe des (Höllen)feuers." (Qur’an 2: 201)
6.► Das Berühren der Jemenitischen Ecke mit der rechten Hand, wenn dies ohne Schwierigkeiten und Drängelei möglich ist.
7.► Das Beten von zwei Gebetsabschnitten (Raka'ah) hinter dem Maqaam Ibraahiim:
Der Maqaam Ibraahiim befindet sich auf der Seite der Tür der Ka'bah.
Die zwei Raka'ah sollten nur direkt hinter diesem gebetet werden, wenn dies niemanden beeinträchtigt. Ansonsten können diese zwei Raka'ah an jeder beliebigen Stelle der Moschee gebetet werden.
Es ist Sunnah, in der ersten Raka'ah nach der Faatihah die Suurah Al Kaafiruun und in der zweiten Raka'ah nach der Faatihah die Suurah Al-Ikhlaas zu lesen.
Bei der Verrichtung des Hajj wird diese Säule zusammen (also: nach) dem Tawwaaf Al-Ifaadhah erfüllt.
Dieser Sa'y kann von demjenigen, der nur die Verrichtung des Hajj ohne 'Umrah (Al-Ifraad) beabsichtigt, aber auch schon zusammen mit dem Tawwaaf Al-Quduum (dem Ankunftstawwaaf) erfüllt werden. In diesem Fall wird dann kein Sa'y mit dem Tawwaaf Al-Ifaadhah ausgegührt.
Die richtige Absicht (An-Niyah) ist Voraussetzung dafür, dass Allah eine gute Tat annimmt und diese uns am Jüngsten Tag nutzt.
Jede gute Tat soll einzig und allein für die Zufriedenheit und das Wohlgefallen Allahs und in Hoffnung auf Seine Belohnung ausgeführt werden.
Der Sa'y ist nur gültig, wenn er nach dem Tawwaaf verrichtet wird.
Der Sa'y darf ohne zwingende Notwendigkeit nicht unterbrochen werden. Wird er es doch, so muss der gesamte Sa'y erneut ausgeführt werden.
Besteht aber eine zwingende Notwendigkeit[18], so kann der Sa'y dort fortgeführt werden, wo er unterbrochen wurde.
Für die Gültigkeit des Sa'y ist Voraussetzung, dass die sieben Strecken zwischen Safa und Marwah vervollständigt werden. Begonnen wird der Sa'y bei Safa und beendet bei Marwah.
1.► Beim Gehen zum Sa'y nach dem Tawwaaf: Das Sprechen des folgenden Verses aus dem Qur'an, wenn man sich der Erhebung von Safa nähert:
﴿إِنَّ الصَّفَا وَالْمَرْوَةَ مِن شَعَائِرِ اللَّـهِ﴾ (البقرة: 158)
"Innas-Safa wa-l Marwata min sha'aairi-llah."
"Wahrlich, der Safa und Marwah gehören zu den (Orten der) Kulthandlungen Allahs." (Qur’an 2: 158)
2.► Das schnelle Eilen zwischen den zwei (grünen) Markierungen: Dies ist eine Sunnah, die nur für Männer gilt.
3.► Das Stehen auf den Erhebungen des Safa und Marwah jedes Mal, wenn man diese erreicht (auch zu Beginn des Sa'y auf dem Safa) und das Sprechen folgender Worte, indem man der Ka'bah zugewandt ist und die Hände zum Bittgebet hebt:
"اللَّهُ أكْبَرُ، اللَّهُ أكْبَرُ، اللَّهُ أكْبَرُ. لآ إِلَهَ إِلاَّ اللَّهُ وَحْدَهُ لاَ شَرِيكَ لَهُ، لَهُ الْمُلْكُ وَلَهُ الْحَمْدُ وَهُوَ عَلَى كَلِّ شَىْءٍ قَدِيرٌ. لآ إِلَهَ إِلاَّ اللَّهُ وَحْدَهُ، أَنْجَزَ وَعْدَهُ، وَنَصَرَ عَبْدَهُ، وَهَزَمَ الأَحْزَابَ وَحْدَهُ".
"Allahu akbar, Allahu akbar, Allahu akbar. Laa ilaaha illa-llah, wahdahu laa shariika lah. Lahu-l mulku wa lahu-l hamdu wa huwa 'alaa kulli shayin qadiir. Laa ilaaha illa-llahu wahdah, anjasa wa'dah, wa nasara 'abdah, wa hasama-l ahsaaba wahdah".
"Allah ist am größten, Allah ist am größten, Allah ist am größten. Es gibt keine (zu recht angebetete) Gottheit außer Allah allein, der keinen Teilhaber hat. Sein ist die Herrschaft und Ihm gebührt aller Lob und Er hat die Macht über alle Dinge. Es gibt keine (zu recht angebetete) Gottheit außer Allah allein, Er hat Sein Versprechen erfüllt und hat Seinem Diener zum Sieg verholfen und hat die (feindlichen) Gruppen alleine besiegt".
Diese Worte werden dreimal gesprochen, wobei zwischen ihnen individuelle Bittgebete beliebiger länge gesprochen werden.
4.► Das Vollziehen des Sa'y direkt nach dem Tawwaaf, ohne Unterbrechung, außer wenn eine solche notwendig ist.
5.► Das Gedenken Allahs (Dhikr) und das Sprechen von Bittgebeten während dem Gehen der Strecken.
Die richtige Absicht (An-Niyah) ist Voraussetzung dafür, dass Allah eine gute Tat annimmt und diese uns am Jüngsten Tag nutzt.
Jede gute Tat soll einzig und allein für die Zufriedenheit und das Wohlgefallen Allahs und in Hoffnung auf Seine Belohnung ausgeführt werden.
'Arafah ist eine genau begrenzte Gegend in der Nähe von Makkah, innerhalb derer Grenzen man sich am 9. Tag des Monats Dhi-l Hijjah während einer bestimmten Zeit aufhalten muss. Dies ist für die Gültigkeit des Hajj unabdingbar.
Die Zeit, in welcher der Aufenthalt in 'Arafah den Hajj gültig macht, ist:
Nach der Zeit des Thuhur-Gebets (des Mittagsgebets) des 9. Tages des Monats Dhi-l Hijjah bis zum Beginn der Zeit für das Fajr-Gebet (Morgengebet) des 10. Tages des Monats Dhi-l Hijjah.
Wer sich nach der Zeit des Thuhur-Gebets und vor der Zeit für das Maghrib-Gebet am 9. Dhi-l Hijjah in 'Arafah einfindet, muss dort bleiben, bis die Sonne untergegangen ist (also bis zum Anbruch der Zeit für das Maghrib-Gebet).
Wer erst in der Nacht (also nach Sonnenuntergang) in 'Arafah ankommt, dem genügt ein kurzer Aufenthalt innerhalb der Begrenzung.
1.►Am 8. Tag des Monats Dhi-l Hijjah begibt man sich im Ihraam-Zustand nach Mina, sodass man das Thuhur-Gebet (Mittagsgebet) bereits dort betet.
Somit verbringt man die Nacht in Mina, bevor man sich dann nach Sonnenaufgang des 9. Dhi-l Hijjah nach 'Arafah begibt.
Es entspricht an diesem Tag der Sunnah, in Mina die Gebete zu ihrer jeweiligen Zeit, jedoch im Falle der Gebete mit vier Gebetsabschnitten (vier Raka'aat) verkürzt (wie beim Verkürzen des Reisegebets)[21] zu beten.
2.► Das Beten des Thuhur-Gebets[22] und des 'Asr-Gebets[23] zusammen und verkürzt (wie auf Reise) in der Zeit für das Thuhur-Gebet am 9. Dhi-l Hijjah (Tag von 'Arafah) hinter dem Imaam[24] in Namirah[25] bei 'Arafah.
3.► Die Ganzkörperwaschung (Ghusl) für den Aufenthalt in 'Arafah, wobei dies auch für Frauen mit Regelblutungen oder Nachgeburtsblutungen gilt, da es sich hier um eine Reinigung des Körpers und nicht um eine rituelle Reinigung handelt.
Diese Ganzkörperwaschung kann noch in Mina, bevor man sich auf den Weg in Richtung 'Arafah begibt, verrichtet werden.
4.► Durchgängiges Gedenken Allahs (Dhikr) und Sprechen von Bittgebeten (Du'aa) nach dem Beten des Thuhur- und 'Asr-Gebets und der Ankunft in 'Arafah bis die Sonne untergegangen ist.
Nachdem man in der Nacht auf den 10. Dhi-l Hijjah 'Arafah wieder in Richtung Makkah verlässt, übernachtet man innerhalb der Begrenzungen eines Ortes, welcher Musdalifah genannt wird und der an Mina angrenzt.
Man hält sich in Musdalifah auf, bis sich der Himmel am Morgen des 10. Dhi-l Hijjah kurz vor Aufgang der Sonne "gelb" färbt, bevor man sich nach Mina begibt und die Zeit des Werfens der Steinchen am Jamratu-l 'Aqabah gekommen ist.
Hinweis: Frauen, Kindern und schwachen Menschen sowie denjenigen, die sich um deren Angelegenheiten kümmern, ist es erlaubt, bereits nach der Mitte der Nacht Musdalifah zu verlassen, um nach Mina zu gehen.
Zu den Sunan betreffend die Übernachtung in Musdalifah gehören:
1.► Beten des Maghrib-Gebets und des 'Ishaa-Gebets zusammen und mit Kürzung des 'Ishaa-Gebets (wie auf Reise) in der Zeit des 'Ishaa-Gebets in Musdalifah nach Verlassen von 'Arafah.
Hinweis: Das 'Ishaa-Gebet muss vor der Mitte der Nacht gebetet werden.
Erreicht man Musdalifah nicht vor der Mitte der Nacht, so darf man die Gebete nicht bis zum Erreichen Musdalifahs hinausschieben und betet, wo man sich befindet.
2.► Das Stehen in Richtung der Qiblah (Gebetsrichtung) an der Grenze zwischen Musdalifah und Mina und das Sprechen von Bittgebeten nachdem man das Fajr-Gebet verrichtet hat bis zur „Gelbfärbung“ des Himmels vor dem Sonnenaufgang am 10. Dhi-l Hijjah, bevor man sich zum Bewerfen des Jamratu-l 'Aqabah begibt.
Nach dem Verlassen von Musdalifah am Morgen des 10. Dhi-l Hijjah nach Mina begibt man sich zum Jamratu-l 'Aqabah, der die äußerste Grenze Minas Richtung Makkah darstellt, um ihn mit sieben etwa kichererbsengroßen Steinchen, die man zuvor gesammelt hat, zu bewerfen.
Der Jamratu-l 'Aqabah ist der Platz für das Werfen der Steinchen, der Makkah am nächsten liegt und der dritte der drei Jamaraat[26] in Richtung Makkah.
Nur der Jamratu-l 'Aqabah wird an diesem Tag mit sieben Steinchen beworfen.
Es ist hierbei nicht notwendig, die Säule/ Mauer zu treffen. Es genügt, wenn die Steinchen das Becken um diese herum erreichen.
Hinweis: Frauen, Kinder und schwache Menschen können sich beim Werfen der Steinchen vertreten lassen und brauchen sich somit nicht selbst zu den Jamaraat begeben, wenn sie ernsthafte Probleme z.B. aufgrund der Menschenmassen oder gar Schaden befürchten.
Zu den Sunan betreffend das Werfen der Steinchen am Jamratu-l 'Aqabah gehören:
1.► Das Bewerfen des Jamratu-l 'Aqabah zwischen Sonnenaufgang und der Zeit für das Thuhur-Gebet (Mittagsgebet).
2.► Das Bewerfen des Jamratu-l 'Aqabah von der Seite aus, auf der Makkah dann zur Linken liegt.
3.► Das Sprechen der Worte: "Allahu akbar". ("Allah ist am größten".) beim Werfen jedes Steinchens.
Nach dem Werfen der Steinchen am Jamratu-l 'Aqabah erbringt man das Schlachtopfer, wenn dies aufgrund der entsprechenden Hajj-Art[27] notwendig ist.
Dieses Schlachtopfer muss innerhalb des Haraam-Bezirks Makkas geschlachtet werden.
Das Schlachtopfer gilt als erbracht, wenn man entweder ein mindestens sechs Monate altes Schaf oder eine mindestens ein Jahr alte Ziege schlachtet oder ein siebtel eines Kamels, das das fünfte Lebensjahr vollendet hat, oder ein siebtel einer Kuh, die das zweite Lebensjahr vollendet hat, erbringt und das Fleisch an Bedürftige innerhalb des Haraam-Bezirks verteilt.
Wem es nicht möglich ist, ein solches Schlachtopfer zu erbringen, der muss drei Tage während des Hajj fasten und sieben Tage, wenn er nach Hause zurückgekehrt ist.
Wenn man nicht selbst schlachtet, genügt es, bei der Schlachtung dabei zu sein oder die Schlachtung in Auftrag zu geben, ohne selbst zugegen zu sein.
Es ist Sunnah[28], einen Teil des erbrachten Schlachtopfers selbst zu essen.
Nachdem das Schlachtopfer erbracht wurde, kürzt man die Haare, wobei es für den Mann Sunnah ist, die Haare zu rasieren.
Hinweis: Männer müssen ihr gesamtes Kopfhaar kürzen oder rasieren (an diesem Tag ist das Rasieren der Haare für Männer eindeutig bevorzugt). Es genügt nicht, lediglich einen Teil der Haare zu kürzen.
Frauen sollen von jeder Haarsträhne (ob kurz oder lang) mindestens die Länge einer Fingerspitze kürzen.
Nach dem Werfen der Steinchen am Jamratu-l 'Aqabah und dem Kürzen der Haare ist nun der Ihraam-Zustand teilweise aufgehoben.
Es ist nun alles erlaubt, was nach islamischer Regelung außerhalb des Ihraam-Zustands erlaubt ist, außer Geschlechtsverkehr.
Erst mit Erfüllung des Tawwaaf Al-Ifaadhah und dem dazugehörigen Sa'y (für denjenigen, der diesen nicht schon zusammen mit dem Ankunftstawwaaf ausgeführt hat) wird dann der Ihraam-Zustand vollständig aufgehoben.
Hinweis zu den Punkten 2, 3, 4 und dem Tawwaaf Al Ifaadha:
Aufgrund der Aussagen des Propheten Muhammad -Ehre und Heil auf ihm- ist die Einhaltung der Reihenfolge dieser Punkte keine Pflicht.
Die Reihenfolge zwischen 1. Werfen der Steinchen am Jamratu-l 'Aqabah, 2. Erbringen des Schlachtopfers und 3. Kürzen der Haare am 10. Dhi-l Hijjah ist Sunnah[29].
In den folgenden drei Nächten[30] muss innerhalb der Begrenzungen von Mina übernachtet werden.
Wer es jedoch eilig hat, dem ist es erlaubt, nur zwei Nächte in Mina zu übernachten, um dann am 12. Dhi-l Hijjah vor dem Sonnenuntergang Mina zu verlassen, nachdem er die Steinchen an den drei Jamaraat geworfen hat.
Es entspricht der Sunnah, während dieser Tage in Mina die Gebete zu ihrer jeweiligen Zeit, jedoch im Falle der Gebete mit vier Gebetsabschnitten (vier Raka'aat)[31] verkürzt (wie beim Verkürzen des Reisegebets) zu beten.
Am 11., 12. und 13. Tag des Monats Dhi-l Hijjah werden ab dem Beginn der Zeit des Thuhur-Gebets (Mittagsgebet) jeweils sieben etwa kichererbsengroße Steinchen, die zuvor gesammelt wurden, an allen drei Jamaraat geworfen.
Man beginnt das Werfen am Jamratu-l Sughraa (der in Richtung Mina und Musdalifah liegt), wirft danach am mittleren der Jamaraat (den Jamratu-l Wustaa) und zuletzt am Jamratu-l 'Aqabah (der in Richtung Makkah liegt).
Für denjenigen, der Mina bereits am 12. Dhi-l Hijjah verlässt, entfällt das Werfen am 13. Dhi-l Hijjah.
Hinweis: Frauen, Kinder und schwache Menschen können sich beim Werfen der Steinchen vertreten lassen und brauchen sich somit nicht selbst zu den Jamaraat begeben, wenn sie ernsthafte Probleme z.B. aufgrund der Menschenmassen oder gar Schaden befürchten.
Zu den Sunan betreffend das Werfen der Steinchen am 11., 12, und 13 Dhi-l Hijjah gehören:
1.► Das Sprechen der Worte: "Allahu akbar". ("Allah ist am größten".) beim Werfen jedes Steinchens an den Jamaraat.
2.► Das Stehen in Richtung der Qiblah (Gebetsrichtung) und Sprechen von langen Bittgebeten nach dem Bewerfen der ersten zwei Jamaraat: Man geht hierbei ein Stückchen in Richtung des nächsten Jamrah und steht dann für das Bittgebet. Man muss hierbei beachten, die anderen Pilger nicht zu behindern.
Hinweis: Nach dem Bewerfen des letzten der Jamaraat, dem Jamratu-l 'Aqabah, wird kein Bittgebet gesprochen.
3.► Das Bewerfen des Jamratu-l 'Aqabah von der Seite aus, auf der Makkah dann zur Linken liegt.
Derjenige, der die Riten des Hajj erfüllt hat, muss direkt vor der Abreise den Tawwaaf Al Wadhaa'ah vollziehen, wenn er Makkah verlassen will.
Dieser Abschieds-Tawwaaf vervollständigt die große Pilgerfahrt (Hajj) und ist Pflicht.
Erfüllt man diese Pflicht nicht, muss ein Schlachtopfer erbracht werden.
Hinweis: Frauen, die ihre Regelblutung oder Nachgeburtsblutungen haben, sind von der Pflicht des Tawwaaf al Wadhaa'ah ausgenommen.
Kranke und Schwache jedoch müssen diesen Tawwaaf vollziehen und sind nicht von dieser Pflicht befreit. Allerdings dürfen sie getragen oder im Rollstuhl gefahren werden.
Möge Allah uns einen von Ihm angenommenen Hajj gewähren.
Möge Allah uns standhaft im Befolgen Seines Willens machen.
Möge Allah uns rechtleiten in all unseren Angelegenheiten.
Möge Allah uns die Wahrheit als Wahrheit erkennen lassen und uns ihr folgen lassen.
Möge Allah uns das Falsche als falsch erkennen lassen und uns von diesem fernhalten.
Möge Allah uns Eifer im Streben nach Seiner Zufriedenheit geben und uns fernhalten von allem, das Seinen Zorn zur Folge hat.
Möge Allah unsere guten Taten annehmen und unsere Fehler und Verfehlungen vergeben.
Möge Allah barmherzig mit uns sein.
Mögen der Segen Allahs, Ehre und Heil auf Seinem Diener und Gesandten Muhammad und auf dessen Angehörigen und dessen Gefährten ruhen sowie auf all jenen, die der Rechtleitung bis zum Jüngsten Tag folgen.
[1] Autor: 'Abdurrahman Muhammad Ibn Qaasim
[2] Autor: Abu Bakr Al-Jasaairy
[3] Zusammengestellt von: Talaal Ibn Ahmad Al-'Aqiil
[4] Zusammengestellt von: Ahmad Ibn 'Abdurrasaaq Ad-Dwaish
[5] Indem man beispielsweise kein Pferd als Schlachtopfer erbringt, wenn ein Schaf verlangt ist.
[6] Siehe Punkt Nr. 4: At-Talbiah.
[7] Was mit dieser Grenze (Miiqaat) gemeint ist, wird später erklärt.
[8] Sa'y: Das Gehen der sieben Strecken zwischen Safa und Marwah.
[9] Sunan: Taten entsprechend dem Vorbild des Propheten –Ehre und Heil auf ihm-, die jedoch keine zwingende Pflicht darstellen.
[10] Naafilah-Gebet: freiwilliges Gebet.
[11] Sa'y: Das Gehen der sieben Strecken zwischen Safa und Marwah.
[12] Najaaßaat: z.B. Urin, Kot, Blut etc.
[13] 'Aurah: Die vor den Blicken anderer außer dem Ehepartner zu bedeckenden Teile des Körpers.
[14] Als zwingende Notwendigkeiten gelten zum Beispiel: Verrichten der Notdurft, Erneuerung des Reinheitszustands, Verrichtung des Pflichtgebets, Notwendigkeit des Ausruhens u.ä.
[15] Sunan: Taten entsprechend dem Vorbild des Propheten –Ehre und Heil auf ihm-, die jedoch keine zwingende Pflicht darstellen.
[16] Takbiir: Das Sprechen der Worte: "Allahu akbar" ("Allah ist größer [als alles]").
[17] Ar-Rukn Al-Yamaanii: Die dritte Ecke der Ka'bah (also die Ecke vor der Ecke des Schwarzen Steins).
[18] Als zwingende Notwendigkeiten gelten zum Beispiel: Verrichten der Notdurft, Verrichtung des Pflichtgebets, Notwendigkeit des Ausruhens u.ä.
[19] Sunan: Taten entsprechend dem Vorbild des Propheten –Ehre und Heil auf ihm-, die jedoch keine zwingende Pflicht darstellen.
[20] Sunan: Taten entsprechend dem Vorbild des Propheten –Ehre und Heil auf ihm-, die jedoch keine zwingende Pflicht darstellen.
[21] Wie auf der Reise verkürzt gebetet werden also: das Thuhur-Gebet (Mittagsgebet), das 'Asr-Gebet (Nachmittagsgebet) und das 'Ishaa-Gebet (Nachtgebet).
[22] Thuhur-Gebet: Mittagsgebet.
[23] 'Asr-Gebet: Nachmittagsgebet.
[24] Imaam: Vorbeter.
[25] Namirah: Ort nahe 'Arafah.
[26] Plätze für das Werfen der Steinchen: 1. Jamratu-l Sughraa, 2. Jamratu-l Wustaa, 3. Jamratu-l 'Aqabah.
[27] Das Schlachtopfer wird bei den Hajj-Arten At-Tamatu' und Al Qiraan, bei denen auch die 'Umrah vollzogen wird, notwendig.
[28] Sunnah: Eine Tat entsprechend dem Vorbild des Propheten –Ehre und Heil auf ihm-, die jedoch keine zwingende Pflicht darstellen.
[29] Sunnah: Eine Tat entsprechend dem Vorbild des Propheten –Ehre und Heil auf ihm-, die jedoch keine zwingende Pflicht darstellt.
[30] D.h.: Die Nächte auf den 11., 12 und 13. Dhi-l Hijjah.
[31] Wie auf der Reise verkürzt gebetet werden also: das Thuhur-Gebet (Mittagsgebet), das 'Asr-Gebet (Nachmittagsgebet) und das 'Ishaa-Gebet (Nachtgebet).